Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
.# 
Nachdem der Deutsche Bund in seiner zeitherigen Gestaltung aufgelöst ist, ha- 
ben Wir in Uebereinstimmung mit dem getreuen Landtage den Anschluß an ein 
mit dem Königreiche Preußen noch näher zu vereinbarendes Bündniß beschlossen. 
Die Feststellung der Verfassung und der Einrichtungen dieses Bundes soll 
unter Mitwirkung eines, nach den betreffenden Bestimmungen des Reichs-Wahlgesetzes 
vom 12. April 1849 — Seite 45 des Reg. Blatts v. J. 1849 — zu beru- 
fenden, Parlaments erfolgen und Wir verkünden daher für die Wahlen zu diesem 
Parlamente unter im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags nach- 
stehendes 
Wahlgese tkb. 
Artikel I. 
8. 1. 
Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Norddeutschen 
Bunde zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das Fünfundzwanzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. 
8. 2. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallit -Zustand gerichtlich er- 
öffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs= oder 
Fallit -Verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armennnterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen 
haben.
	        
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