Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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8. * 
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke 
eingetheilt. 
Artikel IV. 
8. 8. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben 
zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte 
wählen. 
Der Standort der Soldaten und Militär-Personen gilt als Wohnsitz und 
berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit Drei Monaten nicht gewechselt worden ist. 
8. 10. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche 
die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vor-Namen, Alter, Gewerbe und 
Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens Vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl 
bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dieß öffentlich bekannt 
zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen Acht Tagen nach öffentlicher Bekannt- 
machung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und 
innerhalb der nächsten Vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen 
werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in 
den Listen aufgenommen sind. 
Artikel V. 
8. 11. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zu- 
zuziehen, welche kein Staats= oder Gemeinde-Amt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
8. 182. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in 
einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so 
ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Kan-
	        
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