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gischen Eisenbahn-Gesellschaft (Reg. Blatt v. J. 1844, S. 74 und folg.) die Be-
stätigung der Großherzoglichen Staatsregierung erhalten hat: so wird dieses hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Oktober 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Nachtrag
zum
Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Hinter §. 22 ist folgender Zusatz-Paragraph einzuschalten:
S. 224
Sobald sich fernerhin die Ausgabe einer neuen Serie von Dividenden-Schei-
nen nöthig macht, wird gleichzeitig mit derselben ein Talon nach dem Schema A
beigegeben. Derselbe wird mit der Unterschrift Dreier Direktions-Mitglieder im
Facsimile versehen.
Ein Aufgebot von Talons und Dividenden-Scheinen ist unzulässig.
Anlage. A.
Talon zu der Aktie No. der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft.
Zur Empfangnahme der, für die oben bezeichnete Stamm-Aktie neu auszu-
fertigenden, Dividenden = Scheine für die Jahrerer genügt schon die Prä-
sentation dieses Talons, ohne daß eine weitere Prüfung der Legitimation erforder-
lich ist, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Aktie bei
der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vorher kein schriftlicher Wi-
derspruch eingegangen ist.
Erfurt,hn
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
(L. S.) (3 Unterschriften im Facsimile.)