Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Zu §. 8. 
Die Bezirke zum Zwecke des Stimmengebens sind die Gemeindebezirke. 
Zu §. 10. 
Die aufgestellten Wahllisten sind spätestens bis zum 15. Dezember d. J. 
von den Gemeindevorständen in einem geeigneten Lokale jedes Gemeindebezirks öf- 
fentlich auszulegen. Gleichzeitig ist von dem Gemeindevorstande in der Gemeinde 
öffentlich bekannt zu machen, daß und wo die Wahlliste zur Einsicht aufliegt. 
Erfolgt innerhalb Acht Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung keine 
Einsprache, so sind die Listen alsbald zu schließen. 
Einsprachen, welche innerhalb dieser Frist bei dem Gemeindevorstande ange- 
bracht werden, sind zuvor von demselben zu erledigen. 
Zu §. 11. 
Als Wahlbehörde fungirt in jedem Gemeindebezirke der Gemeindevorstand. 
Zu der Wahlhandlung sind mindestens Zwei Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche 
kein Staats= oder Gemeinde-Amt bekleiden. Die Zuziehung von Gemeinderaths- 
Mitgliedern ist gestattet. - 
Die Stimmzettel sind vor ihrer Vertheilung mit dem Gemeindestempel zu 
versehen. 
Der Gewählte muß auf dem Stimmzettel so deutlich bezeichnet sein, daß ein 
Zweifel über die Person desselben nicht obwalten kann. 
Ueber den Wahl-Akt selbst ist ein Protokoll aufzunehmen und von den zur 
Wahl zugezogenen Gemeindemitgliedern mit zu vollziehen. 
Zu §. 14. 
Die Bekanntmachung des Wahl-Termins erfolgt durch das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Regierungs-Blatte, in der 
Weimarischen Zeitung und in dem Eisenacher Kreisblatte. 
Zu S§. 15. 
Für jeden der oben genannten Drei Wahlkreise wird ein Wahl-Kommissar 
und zwar für den ersten Wahlkreis der Direktor des I. Verwaltungs-Bezirks, für 
den zweiten Wahlkreis der Direktor des III. Verwaltungs-Bezirks und für den 
dritten Wahlkreis der Direktor des V. Verwaltungs-Bezirks hiermit ernannt. 
An diese sind alsbald nach erfolgter Wahl das über die letztere aufgenommene 
Protokoll und die Stimmliste einzusenden. Die algegebenen Stimmzettel dagegen
	        
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