Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Der Basler Lebensversicherung 8- Gesellschaft zu Basel ist die Erlaubniß zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum bis auf Widerruf ertheilt worden und hat 
dieselbe den Buchhändler Carl Ludolph Friedrich Otto Hoffmann allhier zum 
Haupt-Agenten bestellt. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, zugleich mit dem 
Bemerken, daß die Vollstreckbarkeit der, von diesseitigen Gerichten resp. Schiedsge- 
richten in Streitigkeiten der genannten Gesellschaft mit diesseitigen Versicherten ge- 
fällten, rechtskräftigen Erkenntnisse und bezüglich ertheilten Ansprüche im Kanton 
Basel= Stadt von dem Bestehen der Gegenseitigkeit abhängt, eine solche Gegenseitig- 
keit im Großherzogthum jedoch derzeit nicht existirt. 
Weimar am 23. November 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Unter Bezugnahme auf Art. 24 al. 2 des Handels= und Schifffahrts-Ver- 
trags mit den Niederlanden vom 31. Dezember 1851 (Seite 134 des Reg. Blatts 
v. J. 1852), Ziffer II 1 und Beilage III der Bekanntmachung vom 31. Januar 
1855, die Uebereinkunft mit Belgien wegen der Handelsreisenden betreffend, (Seite 
19 und 23 des Reg. Blatts v. J. 1855), sowie Artikel 26 des Handelsvertrags 
mit Frankreich vom 2. August 1862 und Ziffer 1 C nebst Beilage II des Schluß- 
Protokolls dazu von demselben Tage (Seite 144, 200 und 204 des Reg. Blatts 
v. J. 1865) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in den Nie- 
derlanden, in Bel gien und in Frankreich den Handelsreisenden aus dem Zoll- 
vereine die Befugniß ertheilt worden ist, aufgekaufte Waaren behufs deren 
Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen. 
Weimar am 23. November 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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