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über den Beitritt von Hannover und Oldenburg zu den obengedachten Verträgen
und vom 12. Oktober 1864 über den Beitritt Bayerns, Württembergs, des
Großherzogthumes Hessen und Nassaufs zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28.
Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll-
und Handels-Vereines vom 16. Mai 1865 enthalten sind, sollen, auch soweit sich
dieß nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Abreden ableitet und soweit
sie auf das Verhältniß des Großherzogthumes Luxemburg zu Preußen und den
übrigen Zollvereins -Staaten anwendbar sind, für das Großherzogthum Luxemburg
maßgebend seyn.
Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nr. 6 des SchlußProtokolles
vom 12. Oktober 1864, soweit er durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 nicht
bereits seine Erledigung gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände un-
ter den Zollvereins-Staaten weitere für alle Staaten gleichmäßig geltende Verab-
redungen getroffen werden, so wird denselben auch von Seiten des Großherzog-
thumes Luxemburg zugestimmt werden.
Art. 3.
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen
und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind
deßhalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Art. 4.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ab-
laufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf
Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es
sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis
zum Schlusse des Jahres 1865 zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen
Berlin am 20. Oktober 1865. Luxemlburg am 25. Oktober 1865.
gez. Henning. gez. König. gez. Servais. gez. Dr. Munchen.
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