Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenoch.
Nummer 2. Weimar. 11. Februar 1866.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat sich veranlaßt gesehen, die
in der Bekanntmachung vom 30. November v. J. in Aussicht gestellten Maßregeln
zum Schutze des Publikums gegen den Genuß von trichinenhaltigem Schweinefleisch
und zur Verhütung der in Folge des Auftretens der Trichinen-Krankheit dem Ge-
werbe und der Landwirthschaft drohenden Nachtheile mit Rücksicht auf die vielfach
bestehende Verschiedenheit der Auffassungen in eingehende Erwagung zu ziehen. Die
in der Sache gefaßten Entschließungen werden nunmehr — vorbehältlich der Be-
hufs ihrer Ausführung theilweise noch zu treffenden Anordnungen — nachstehend
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
J.
Zunächst ist wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß eine vollkom-
mene Sicherheit gegen die Gefahr der Trichinen = Erkrankung nur dadurch erzielt
zu werden vermag, daß man kein anderes als völlig gar gekochtes oder gebratenes
Schweinefleisch, welches auch im Innern nirgends mehr einen röthlichen Blutsaft
zeigt, genießet.
Die Gefahr der Trichinen-Erkrankung kann auch durch eine vorausgegangene
mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches beseitiget werden, indeß gewähret
die letztere erfahrungsmäßig keinen unberingten Schutz und die überhaupt mögliche
Sicherstellung nur dann, wenn sie von erprobten Sachkennern, unter Anwendung
guter Instrumente, mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführt wird.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat deßhalb Einleitung dahin getrof-
sen, daß überall im Großherzogthume — in den Städten, wie in den ländlichen
Bezirken — dem Publikum Gelegenheit geboten werde, das Fleisch von geschlach-
3