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teten Schweinen gegen eine entsprechende Vergütung durch Sachverständige auf
Trichinen untersuchen zu lassen. Um die möglichste Gewähr für die Zuverlässig-
keit dieser Untersuchungen zu erlangen, wird man dieselben nur solchen Personen
anvertrauen, welche mit Hinblick auf ihre Berufsbilrung und ihre sonstigen Eigen-
schaften als dazu genügend gqualificirt erscheinen und von deren Sachkenntniß die
Staatsbehörde, da nöthig durch eine zu diesem Behufe mit ihnen anzustellende Prü-
fung, unzweifelhafte Gewißheit erlangt hat. Die erwählten Sachverständigen wer-
den auf eine deßhalb noch besonders zu erlassende Instruktion verpflichtet und ihre
Namen öffentlich bekannt gemacht werden. Auch wird das unterzeichnete Staats-
Ministerium für ihre Ausstattung mit geeigneten mikroskopischen Apparaten, soweit
ihnen solche nicht bereits zur Verfügung stehen, eder aus anderweiten Mitteln be-
schafft werden können, Sorge tragen.
Ueber alles dieses wird das Nahere seiner Zeit durch besondere Bekannt-
machung zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
Mit Berücksichtigung der hierdurch gebotenen Gelegenheit zu genauer Unter-
suchung des Fleisches ist die unter II §. 1 nachstehend ersichtliche Bestimmung ge-
troffen worden, an welche sich Vorschriften für den Fall der Ermittelung eines
trichinenkranken Menschen bezüglich eines trichinenhaltigen Thieres aureihen.
Von weiter gehenden landespolizeilichen Maßregeln, insbesondere von der
Einführung eines rirekten Zwanges, alles Schweinefleisch auf Trichinen untersuchen
zu lassen, hat ras unterzeichnete Staats-Ministerium zur Zeit noch alzusehen
beschlossen. Dagegen hat es an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren verordnet,
die ihnen untergebenen Gemeindevorstände dahin anzuweisen, daß sie innerhalb ih-
rrer Gemeindebezirke nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und des mehr oder
weniger stark hervortretenden Bedürfnisses die fragliche Angelegenheit — insoweit
dieses nicht bereits geschehen — in zweckmäßiger Weise ordnen, wobei ihnen über-
lassen worden ist, entsprechende Vereinigungen der betheiligten Gewerbetreibenden
zur Abwendung der den letzteren drohenden Nachtheile und zur Beruhigung und
Sicherstellung der Konsumenten in das Leben zu rufen — insofern dieses aber nicht
zum Ziele führen, oder nicht als ausreichend erscheinen sollte, nach Befinden selbst
mit der Einführung eines direkten Zwanges auf dem Wege der Polizei-Verordnung
bezüglich der Ortsgesetzgebung vorzuschreiten.
II.
Unter Bezugnahme auf das Vorstehende wird mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hierdurch Folgendes verordnet: