mit jedem im Wagen, Karren oder Schlitten eingespannten Pferde 10 Cent-
ner, mit jedem eben so eingespannten Ochsen oder einer Kuh 8 Centner,
mit einem bloß beladenen Pferde oder Esel, oder auch wenn dieser letztere
eingespannt ist, 8 Centner,
und
mit einem Schubkarren oder einem Handschlitten 2/8tel bis 1,1/2 Centner
Salz, mit einer Trage aber 2/8 Centner Salz
geführt werden. Das auf andere als die hier bezeichnete Weise durchgebracht
werdende Salz soll, wenn keine Uebereinkunft deshalb Statt finden kann, dem
Gewicht nach verzollt werden.
g. 9.
Die Zollpflichtigen haben sich, bey dem Eintritte in den Eisenach'schen Kreid,
mit ihrer Ladung bey der ersten Transitozoll-Einnahme zu melden und dort den
Zoll zu entrichten. Den ihnen dafuͤr einzuhaͤndigenden gedruckten Zollzettel ha-
ben sie aufzubewahren, auf Verlangen uͤberall vorzuweisen und ihn bey der letzten
Zolleinnahme vor dem Austritte aus dem Eisenach'schen Kreise wieder abzugeben,
anch sich daselbst einer Untersuchung wegen noch unversehrter Ladung zu unterwerfen.
. 10.
Gegen Zoll-Defraudanten soll, vorbehältlich der Konfiscation auch des
Schiffs und Geschirrs, wenn etwa neben der Defraudation des Zolls auch von
den bezeichneten Straßen abgewichen worden wäre (F. 5.) nicht allein mit Weg-
nahme des Salzes vorgeschritten, sondern sie sollen auch mit der in dem Salz-
Mandate für den Verkauf des fremden Salzes festgesetzten Strafe von 50 thlr.
Konventions-Geld belegt werden. Für die Entrichtung der Strafe haften Schiff
und Geschirr, sobald dieses der Konfiscation nicht mit unterliegt, und, wo nöthig,
die Person des Defraudanten. Im Falle der Vermögenslosigkeit wird der letztere
in die gleichstehende Gefängnißstrafe verurtheilt.
g. 11.
Wer den Zoll nicht entrichtet hat, von dem wird die Absicht der Defrau-
dation vermuthet. Wer auf Erfordern einen Zollzettel nicht vorzeigen kann, von