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ander einen Reinertrag ergeb en haben wird, welcher zur festgestellten Verzinsung
des Anlage-Kapitals ausreicht. Eine etwaige frühere gänzliche oder theilweise Til-
gung des Anlage-Kapitals Seit ens der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft kommt
der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Regierung gegenüber nicht in Betracht.
8. 12.
Uebersteigt der Reinertrag eines Jahres 4 ½ Prozent des gesammten Anlage-
Kapitals, so wird der überschießende Betrag dergestalt getheilt:
1) daß zunächst die von der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in den Vor-
jahren etwa vorgeschossenen, aus den betreffenden Jahreseinnahmen nicht ge-
deckten, Betriebskosten in erster Reihe erstattet werden,
daß demnächst die von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Staats-
regierung etwa zur Verzinsung des Anlage-Kapitals geleisteten Zuschüsse zu-
rückerstattet werden,
daß endlich der weitere Ueberschuß zur Hälfte der Fürstlich Schwarzburg-
Sondershäusischen Staatsregierung, zur andern Hälfte dem Thüringischen
Eisenbahn= Unternehmen zufließt und zwar selbst daun, wenn inzwischen die
von ersterer übernommene Zinsen-Garantie (§F. 10) schon ihre Endschaft er-
reicht haben sollte.
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S. 13.
Die neue Bahn darf dem Verkehre nicht eher übergeben werden, als bis nach
vorheriger Revision der Anlage von den beiderseitigen Staatsregierungen die Ge-
nehmigung dazu ertheilt worden ist.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den
Transport-Anstalten in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit
Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise er-
folgen kann. Sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden.
S. 14.
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet:
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit der Postverwaltung zu bringen;
2) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und post-
zwangspflichtigen Packete, bezüglich deren für das Fürstenthum Schwarzburg-
Sondershausen die Grenze auf 20 Zollpfund bestimmt wird;
3) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche
nöthig sein werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern;