Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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ander einen Reinertrag ergeb en haben wird, welcher zur festgestellten Verzinsung 
des Anlage-Kapitals ausreicht. Eine etwaige frühere gänzliche oder theilweise Til- 
gung des Anlage-Kapitals Seit ens der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft kommt 
der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Regierung gegenüber nicht in Betracht. 
8. 12. 
Uebersteigt der Reinertrag eines Jahres 4 ½ Prozent des gesammten Anlage- 
Kapitals, so wird der überschießende Betrag dergestalt getheilt: 
1) daß zunächst die von der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in den Vor- 
jahren etwa vorgeschossenen, aus den betreffenden Jahreseinnahmen nicht ge- 
deckten, Betriebskosten in erster Reihe erstattet werden, 
daß demnächst die von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Staats- 
regierung etwa zur Verzinsung des Anlage-Kapitals geleisteten Zuschüsse zu- 
rückerstattet werden, 
daß endlich der weitere Ueberschuß zur Hälfte der Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershäusischen Staatsregierung, zur andern Hälfte dem Thüringischen 
Eisenbahn= Unternehmen zufließt und zwar selbst daun, wenn inzwischen die 
von ersterer übernommene Zinsen-Garantie (§F. 10) schon ihre Endschaft er- 
reicht haben sollte. 
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S. 13. 
Die neue Bahn darf dem Verkehre nicht eher übergeben werden, als bis nach 
vorheriger Revision der Anlage von den beiderseitigen Staatsregierungen die Ge- 
nehmigung dazu ertheilt worden ist. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den 
Transport-Anstalten in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit 
Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise er- 
folgen kann. Sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden. 
S. 14. 
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet: 
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit der Postverwaltung zu bringen; 
2) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und post- 
zwangspflichtigen Packete, bezüglich deren für das Fürstenthum Schwarzburg- 
Sondershausen die Grenze auf 20 Zollpfund bestimmt wird; 
3) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche 
nöthig sein werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern;
	        
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