Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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ebenso die unentgeltliche Beförderung der zum ambulanten Postdienste erfor- 
derlichen Post-Kondukteure oder sonstigen Postbediensteten. 
Sollte zur Beförderung der Postgüter die Herstellung besonderer Räume 
in Eisenbahnwagen gewünscht werden, so hat die Eisenbahn -Verwaltung auch 
diese auszuführen, erhält aber von der Postverwaltung die Kosten der Her- 
stellung und die späteren Kosten der Wiedereinrichtung des frühern Zu- 
standes erstattet; 
4) für den Fall die Postverwaltung es nöthig finden sollte, der Eisenbahn-Ge- 
sellschaft Reisende zur Beförderung zu überweisen, so sind dieselben vor- 
zugsweise vor anderen Personen auf derjenigen Klasse von Bahnwagen, die 
dazu von der Post für immer bestellt werden sollen, gegen Entrichtung des 
gewöhnlichen Personengeldes dieser Wagen zu befördern; 
5) die mit Postfreipässen versehenen Personen sind unentgeltlich zu befördern, 
vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, 
einen andern aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen; 
6) für den Fall der regelmäßige Postbetrieb auf der Eisenbahn durch die Schuld 
der Verwaltung derselben dergestalt unterbrochen werden sollte, daß die Post- 
verwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen ge- 
nöthigt werden würde, ist der hierdurch veranlaßte Kostenaufwand ihr zu 
ersetzen. 
Mit Räcksicht auf das Verhältniß, in welchem die Fürstlich Thurn und Taxis- 
sche Postverwaltung zu den beiden kontrahirenden Regierungen steht, behalten sich 
dieselben ausdrücklich die Bestimmung darüber vor, ob und inwieweit die der Ei- 
senbahn-Gesellschaft bezüglich der Post vorstehend auferlegten Leistungen der qu. 
Fürstlichen Postverwaltung wirklich überwiesen, oder für die Staatskassen in Anspruch 
genommen werden sollen. 
Uebrigens sollen die zum Vortheile der Post bestimmten Leistungen sich nur 
auf die Postverwaltung jeder der beiden kontrahirenden Regierungen innerhalb des 
eigenen Gebietes beziehen. 
S. 15. 
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, die Anlage eines elektro-magneti- 
schen Staats-Telegraphen Seitens der beiden betheiligten Staatsregierungen, oder 
Seitens einer von beiden zu bezeichnenden andern Staatsregierung unentgeltlich zu 
gestatten, ebenso die Dienst-Depeschen beider Regierungen auf und nach denjenigen 
Telegraphen-Stationen, wo keine Staats-Telegraphen= Station sich befindet, unent- 
geltlich zu befördern.
	        
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