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ebenso die unentgeltliche Beförderung der zum ambulanten Postdienste erfor-
derlichen Post-Kondukteure oder sonstigen Postbediensteten.
Sollte zur Beförderung der Postgüter die Herstellung besonderer Räume
in Eisenbahnwagen gewünscht werden, so hat die Eisenbahn -Verwaltung auch
diese auszuführen, erhält aber von der Postverwaltung die Kosten der Her-
stellung und die späteren Kosten der Wiedereinrichtung des frühern Zu-
standes erstattet;
4) für den Fall die Postverwaltung es nöthig finden sollte, der Eisenbahn-Ge-
sellschaft Reisende zur Beförderung zu überweisen, so sind dieselben vor-
zugsweise vor anderen Personen auf derjenigen Klasse von Bahnwagen, die
dazu von der Post für immer bestellt werden sollen, gegen Entrichtung des
gewöhnlichen Personengeldes dieser Wagen zu befördern;
5) die mit Postfreipässen versehenen Personen sind unentgeltlich zu befördern,
vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn,
einen andern aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen;
6) für den Fall der regelmäßige Postbetrieb auf der Eisenbahn durch die Schuld
der Verwaltung derselben dergestalt unterbrochen werden sollte, daß die Post-
verwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen ge-
nöthigt werden würde, ist der hierdurch veranlaßte Kostenaufwand ihr zu
ersetzen.
Mit Räcksicht auf das Verhältniß, in welchem die Fürstlich Thurn und Taxis-
sche Postverwaltung zu den beiden kontrahirenden Regierungen steht, behalten sich
dieselben ausdrücklich die Bestimmung darüber vor, ob und inwieweit die der Ei-
senbahn-Gesellschaft bezüglich der Post vorstehend auferlegten Leistungen der qu.
Fürstlichen Postverwaltung wirklich überwiesen, oder für die Staatskassen in Anspruch
genommen werden sollen.
Uebrigens sollen die zum Vortheile der Post bestimmten Leistungen sich nur
auf die Postverwaltung jeder der beiden kontrahirenden Regierungen innerhalb des
eigenen Gebietes beziehen.
S. 15.
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, die Anlage eines elektro-magneti-
schen Staats-Telegraphen Seitens der beiden betheiligten Staatsregierungen, oder
Seitens einer von beiden zu bezeichnenden andern Staatsregierung unentgeltlich zu
gestatten, ebenso die Dienst-Depeschen beider Regierungen auf und nach denjenigen
Telegraphen-Stationen, wo keine Staats-Telegraphen= Station sich befindet, unent-
geltlich zu befördern.