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des §. 45 des Statuts der Thüringischen Eisenbahn ernaunten Direktions-Mitglie-
des in Einer Person vereinigt werden sollen.
S. 19.
Die Bahn-Polizei wird unter Aussicht der dazu in dem Gebiete der beiden
Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des von den beiden Regierungen
zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahn-Po-
lizei-Reglements gehandhabt werden.
g. 20.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts- und Betriebs-
Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden
des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen.
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorien des
Bahn--Personals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staatsge-
bietes ihren festen Wohnsitz haben sollen, Angehörige des bezüglichen Gebietes bei
gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksicht-
lich der Disciplin der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft als der
kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
S. 21.
Von dem Reinertrage des Unternehmens soll eine Abgabe erhoben werden,
für welche nachstehende Bestimmungen in Anwendung kommen:
a) Als Reinertrag gilt lediglich der nach den Bestimmungen des §. 8 festge-
stellte Betrag;
die Abgabe ist nach dem in jedem einzelnen Jahre aufkommenden Reinertrage
zu berechnen und stuft sich nach der Höhe desselben dergestalt ab, daß von
einem Reinertrage bis zu einschließlich 4 Prozent des nach 8. 6 und §. 7, 1
definitiv festgestellten Anlage-Kapitals /0. dieses Ertrages, bei einem höheren
Reinertrage aber außerdem und zwar von dem Mehrertrage über 4 bis
5 Prozent einschließlich ½/20. dieser Ertrags-Quote, von dem Mehrertrage
über 5 bis 6 Prozent einschließlich 1#10. dieser Ertrags-Quote, von dem
Mehrertrage über 6 Prozent 2/10. dieser Ertrags-Quote zu entrichten sind.
Die Erhebung der Abgabe unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der
von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Regierung übernommenen Zins-
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