Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Garantie Zuschüsse von der genannten Regierung zu leisten sind, wobei es gleich- 
gültig ist, ob ihr die Zuschüsse theilweise von einem Rück-Garanten zu erstat- 
ten sind. 
Für die Dauer der Zinsen-= Garantie kommen in den Jahren, in welchen 
wegen Höhe des Reinertrages keine Zinsenzuschüsse erforderlich sind, die etwa 
von der Stammlahn geleisteten Betriebsvorschüsse sowie die etwa von der Fürsi- 
lich Schwarzburg-Sondershäusischen Regierung geleisteten Zinsenzuschüsse vor Be- 
rechnung der Staatssteuer von dem Reinertrage in Abzug. 
Die Herzoglich Gothaische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze 
Bahnstrecke berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der 
in den beiderseitigen Gebieten belegenen Bahnstrecken repartiren, auch den Repar- 
titions-Plan der Fürstlich Sondershäusischen Regierung mittheilen. Die Eisenbahn- 
Verwaltung hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffende Herzoglich 
Gothaische und beziehungsweise Fürstlich Sondershäusische Einnahmebehörde abzu- 
führen. 
Andere Abgaben, mit alleiniger Ausnahme der Grundsteuer, dürfen der Ei- 
senbahn-Verwaltung für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen Bahn- 
strecken nicht auferlegt werden. 
§. 22. 
Zur Anlage etwaiger an die neue Bahn anschließender Zweigbahnen ist die 
Genehmigung der beiden betheiligten Regierungen erforderlich. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Bestimmung 
der beiden Regierungen den Anschluß anderer Eisenbahn-Unternehmungen an die 
Zweigbahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer 
Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen. 
S. 23. 
Die Anlagc einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche neben 
der in Rede siehenden Bahn in gleicher Richtung von Dietendorf nach Arnstadt 
fortlaufen würde, soll binnen einem Zeitraume von 30 Jahren nach Eröffnung 
der Bahn nicht zugelassen werden; anderweite Verbesserungen der Kommunikation 
zwischen diesen Orten sind jedoch hierdurch nicht beschränkt. 
S. 24. 
Jeder der beiden Regierungen bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn 
Dietendorf-Arnstadt mit allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung anzukaufen.
	        
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