Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Hierbei ist, vorbehältlich jeder anderweiten hierüber durch gütliches Einvernehmen 
zu treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) Die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von 30 Jahren von dem 
Zeitpunkte der Transport-Eröffnung gefordert werden. 
2) Es muß der Eisenbahn-Verwaltung die auf Uebernahme der Bahn gerichtete 
Absicht mindestens 1 Jahr vor dem zur Uebernahme bestimmten Zeitpunkte 
angekündigt werden. 
3) Die Entschädigung der Eisenbahn-Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden 
Grundsätzen: 
a) Zur Berechnung gezogen werden nur die der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft zugeflossenen Erträge derjenigen fünf Jahre, welche mit dem, 
dem Tage der Kündigung vorhergehenden, 31. Dezember abschließen und 
zwar dergestalt, daß 
a. für diejenigen dieser fünf Jahre, in welchen der Reinertrag nicht 
zu einer Verzinsung des Anlage-Kapitals mit 4½ Prozent ausreichte, 
lediglich der Betrag dieser (4½ prozentigen) Zinsen des Anlage- 
Kapitals, 
6. für diejenigen Jahre dagegen, in denen sich ein größerer Ueberschuß 
herausgestellt hat, der sub a gedachte Zinsenbetrag nebst dem nach 
§. 12 sub 3 auf die Thüringische Bahn entfallenen Antheil an dem 
Mehrertrage des Reinertrages 
als Jahreserträge eingestellt werden. Die Durchschnittssumme der so 
berechneten Erträge der qu. fünf Jahre werden als 4½ prozentige Zinsen 
kapitalisirt und der auf diese Weise gefundene Kapital-Betrag an die 
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft gezahlt. 
Die auf dem neuen Bahnunternehmen etwa haftenden Schulden, zu denen 
selbstverständlich das Anlage-Kapital oder ein Theil desselben nicht zu 
rechnen ist, werden ebenfalls vom Staate übernommen und in gleicher 
Weise, wie dies der Eisenbahn= Gesellschaft obgelegen haben würde, aus 
der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktiv- 
Forderungen auf die Staatskasse übergehen. 
Zu den Schulden zählen namentlich auch die von der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft etwa vorgeschossenen, aus den späteren Jahresein- 
nahmen noch nicht gedeckten, Betriebskosten früherer Jahre, sowie etwaige 
noch nicht erstattete Zinszuschüsse der Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausischen Regierung.
	        
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