38
eh Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum der
Bahn und des zum Transport gehörigen Inventariums sammt allem Zu-
behör auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der
Eisenbahn= Gesellschaft angesammelte Reserve-Fonds resp. Erneuerungs-
Fonds (§. 8, b) mit übereignet.
d) Bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorste-
henden Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Aktiva und Uebernahme
der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der
Benutzung der Bahn.
§. 25.
Sollte die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft es für thunlich halten, die zur
Deckung des Anlage-Kapitals der Zweigbahn aufgenommene Anleihe ganz oder zu ih-
rem Restbetrage zu kündigen, um einen geringern Zinsfuß für sich zu erlangen, so
sollen die dadurch erlangten Vortheile gleichmäßig auch der Fürstlich Schwarzburg-
Sondershäusischen Staatsregierung zu Gunsten gehen und es wird demgemäß vor-
behalten, die §§. 5, 7, 10, 11, 12, 21 und 24 darnach zu amendiren.
S. 26.
Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transport-Mit-
teln und allem Zubehör für Rechnung der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
öffentlich versteigert, wenn diese eine oder die andere der ihr auferlegten Konzessions-
Bedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endli-
chen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
§. 27.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Zweigbahn, es mögen solche
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden,
kann die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft von den beiden Staaten einen beson-
dern Ersatz nicht verlangen.
§. 28.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch Konzessions-Urkunde vom
20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statutes der Thüringi-
schen Eisenbahn-Gesellschaft und deren landesherrlich genehmigte Nachträge auch auf
das Unternehmen des Baues und Betriebes der Dietendorf-Arnstädter Bahn An-
wendung.