Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und deren landesherrlich genehmigte Nach- 
träge, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838 
dem Staate zustehenden Rechte und Befugnisse auf das Unternehmen des Baus 
und des Betriebs der Gotha-Leinefelder Bahn Anwendung. Auch sind, insoweit 
nicht durch diesen Vertrag und durch einen landesherrlich genehmigten Statuten-Nach- 
trag ein Anderes festgesetzt wird, die Bestimmungen der Gesellschafts-Statuten für die 
Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die 
Bau= und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß dieselben der 
Revision der Eisenbahn-Aufsichts-Behörde, beziehungsweise durch einen Kommissar 
der Königlich Preußischen Staatsregierung, unterliegen. 
§. 20. 
Wenn die bei der Thüringischen Hauptbahn betheiligten Staatsregierungen von 
dem ihnen nach dem Gesetze vom 3. November 1838 zustehenden Rechte des Ankaufs 
Gebrauch machen, so soll auch dem Königlich Preußischen Staat und dem Herzoglich 
Sächsischen Staat das Recht zustehen, gleichzeitig die Gotha-Leinefelder Bahn für 
sich zu erwerben. (Artikel 18 des Staatsvertrags vom 11. September 1863). 
Also geschlossen, genehmigt, ausgefertigt und unterschrieben. 
Erfurt, den 12. Januar 1866. 
G Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
gez. v. Nostitz. Dr. Reinhard. Kräger. 
Kieschke, Herrmann. K. Riemann. Sartnack. 
Geh. Reg.-Rath. G. Glenuck. 
Zwischen den Städten Mühlhausen und Langensalza, vertreten durch 
1) den Herrn Bürgermeister Dr. Engelhart, 
2) den Herrn Stadtrath Dr. Schweineberg, aus Mühlhausen, 
3) den Herrn Bürgermeister Cramer, 
4) den Herrn Senator Beyer, aus Langensalza, 
vorbehältlich der Genehmigung der städtischen Behörden, einerseits, 
und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Direktion, 
vorbehältlich der Zustimmung des Verwaltungsraths, der General-Versammlung 
und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen, an- 
dererseits, 
ist heute folgendes Abkommen vereinbart worden:
	        
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