Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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sie nach Verhältniß ihres Betrags zu dem gesammten Anlage-Kapital an die- 
sem Reinertrage Theil: 
Ist ein größerer Reinertrag vorhanden und wird derselbe auch dadurch nicht 
absorbirt, daß in Folge von Ausfällen in früheren Jahren auf Grund des 
§. 9 sub 3 a des mehrerwähnten Vertrags vom 21. April c. den 
Staatsregierungen von Preußen und Gotha oder der Direktion der Thürin- 
gischen Eisenbahn-Gesellschaft Erstattung zu leisten sind, so participiren diese 
Aktien noch bis dahin, daß auf das gesammte Anlage-Kapital ein Zinsenbe- 
betrag von Fünf Thalern jährlich vom Hundert gewährt wird, an dem Rein- 
ertrage ebenfalls nach Verhältniß ihres Betrags zum gesammten Anlage- 
Kapitale; 
Uebersteigt der Reinertras Fünf Procent des gesammten Anlage-Kapitals und 
sind auch Erstattungen nach §. 9 sub 3 a des qu. Vertrags nicht mehr 
zu leisten, so participiren diese Aktien an dem weitern Ueberschusse über 
Fünf Procent überhaupt nur zum dritten Theile desselben in dem Sub 1 
und 2 angegebenen Verhältnisse, während sie auf die übrigen zwei Drittel 
des weitern Ueberschusses (über Fünf Procent) überhaupt keinen Anspruch 
haben. 
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§. 8. 
Wenn der Reinertrag des neuen Unternehmens nicht dazu hinreicht, um das 
gesammte Anlage-Kapital mit Vier Thalern vom Hundert zu verzinsen, so verpflichtet 
sich die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft, den beiden Städten Mühlhausen und 
Langensalza auf die von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen der §§. 3—7 
gezeichneten Aktien den achten Theil desjenigen Zuschusses zu gewähren, der erfor- 
derlich sein würde, um das entsprechende Kapital mit Vier Procent zu verzinsen, er- 
hält jedoch die gezahlten Beträge zurückerstattet, soweit in den einzelnen Jahren 
mehr als Vier Procent auf diese dritte Kategorie von Aktien entfallen würde. 
§. 9. 
Bezüglich der Verzinsung während der Bauzeit finden auch auf diese Aktien 
dieselben Bestimmungen Anwendung, wie sie generell im Hauptvertrage vom 21. 
April 1865 festgesetzt sind. 
. 10. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, soweit 
dies von ihr abhängt, eine Abänderung an der Lage der für die Städte Mühl- 
hausen und Langensalza projektirten Bahnhöfe gegen den vom Preußischen Handels- 
Ministerium bereits festgestellten Plan nur mit Zustimmung der Staatsbehörden eintre-
	        
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