Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

80 
schen Eisenbahn-Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist un- 
zulässig. 
§. 8. 
Die Besitzer der Stamm-Aktien Lit. B nehmen an dem Reinertrage des 
Stammunternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweiterungen 
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reinertrag der neuen Zweigbahn, be- 
ziehungsweise die von den Staaten Preußen und Gotha garantirten Zinsen, nach 
den Bestimmungen des Vertrags vom 12. Januar 1866, angewiesen. 
Die Seitens der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft im S. 9 sub 2 dieses 
Vertrags übernommene und mit dem Erlöschen der Zins-Garantie des Staats eben- 
falls ihr Ende erreichende Verpflichtung, den achten Theil des von ihr etwa zu 
leistenden Zinszuschusses den Staaten zu erstatten, besteht lediglich dem Letzteren, 
nicht auch den Besitzern der Stamm-Aktien Lit. B gegenüber. 
Die Gewinnantheil-Berechtigung des Staats und der alten Aktionäre der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft an dem Reinertrage der Zweigbahn über Fünf 
Procent des Anlage-Kapitals dauert auch nach dem Erlöschen der Zins-Garantie 
des Staats und der daran geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen der Aktionäre 
des Stammunternehmens fort (cekr. §. 9 und 10 des qu. Vertrags). 
Nicht minder fließt während einer etwaigen Staats-Administration der Zweig- 
babn (ekr. §. 15 des Vertrags) der Ueberschuß des Reinertrags über Fünf Procent 
nach §. 9 des Vertrags antheilig den Stamm-Aktien-Besitzern des Stammunter- 
nehmens der Gesellschaft zu. Im Falle einer Auflösung der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft haben die Besitzer der Stamm-Aktien Lit. B, aber auch nur diese, 
ausschließlich Anspruch auf den bei der Ligquidation sich ergebenden vertheilungsfähi- 
gen Erlös der Zweigbahn. 
§. 9. 
Jedem Besitzer der Stamm-Aktien Lit. B zum Gesammt-Nominal-Werth von 
mindestens 1000 Thalern steht die Befugniß zu, an den General-Versammlungen der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Theil zu nehmen. Ein Stimmrecht darin aus- 
zuüben ist er dagegen nur in den nachstehenden Feällen berechtigt: 
1) in solchen nach §. 29 No. 4 des Statuts der General-Versammlung zur 
Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten, welche ausschließlich die neue Zweig- 
bahn betreffen; 
2) bei der nach §. 29 sub 2 des Statuts der General-Versammlung vorbe- 
haltenen definitiven Entscheidung über Rechnungserinnerungen, welche sich auf 
die Rechnung der Zweigbahn beziehen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.