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schen Eisenbahn-Gesellschaft Platz. Ein Aufgebot von Dividenden-Scheinen ist un-
zulässig.
§. 8.
Die Besitzer der Stamm-Aktien Lit. B nehmen an dem Reinertrage des
Stammunternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweiterungen
nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reinertrag der neuen Zweigbahn, be-
ziehungsweise die von den Staaten Preußen und Gotha garantirten Zinsen, nach
den Bestimmungen des Vertrags vom 12. Januar 1866, angewiesen.
Die Seitens der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft im S. 9 sub 2 dieses
Vertrags übernommene und mit dem Erlöschen der Zins-Garantie des Staats eben-
falls ihr Ende erreichende Verpflichtung, den achten Theil des von ihr etwa zu
leistenden Zinszuschusses den Staaten zu erstatten, besteht lediglich dem Letzteren,
nicht auch den Besitzern der Stamm-Aktien Lit. B gegenüber.
Die Gewinnantheil-Berechtigung des Staats und der alten Aktionäre der Thü-
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft an dem Reinertrage der Zweigbahn über Fünf
Procent des Anlage-Kapitals dauert auch nach dem Erlöschen der Zins-Garantie
des Staats und der daran geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen der Aktionäre
des Stammunternehmens fort (cekr. §. 9 und 10 des qu. Vertrags).
Nicht minder fließt während einer etwaigen Staats-Administration der Zweig-
babn (ekr. §. 15 des Vertrags) der Ueberschuß des Reinertrags über Fünf Procent
nach §. 9 des Vertrags antheilig den Stamm-Aktien-Besitzern des Stammunter-
nehmens der Gesellschaft zu. Im Falle einer Auflösung der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft haben die Besitzer der Stamm-Aktien Lit. B, aber auch nur diese,
ausschließlich Anspruch auf den bei der Ligquidation sich ergebenden vertheilungsfähi-
gen Erlös der Zweigbahn.
§. 9.
Jedem Besitzer der Stamm-Aktien Lit. B zum Gesammt-Nominal-Werth von
mindestens 1000 Thalern steht die Befugniß zu, an den General-Versammlungen der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Theil zu nehmen. Ein Stimmrecht darin aus-
zuüben ist er dagegen nur in den nachstehenden Feällen berechtigt:
1) in solchen nach §. 29 No. 4 des Statuts der General-Versammlung zur
Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten, welche ausschließlich die neue Zweig-
bahn betreffen;
2) bei der nach §. 29 sub 2 des Statuts der General-Versammlung vorbe-
haltenen definitiven Entscheidung über Rechnungserinnerungen, welche sich auf
die Rechnung der Zweigbahn beziehen;