Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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genüge  oder  bei  vorliegenden  Gesuchen  eines  Ausländers,  ihm  die  Beibringung
des  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Nachweises  zu  erlassen,  wird  der  Standesbeamte
  bei  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde,  beziehungsweise  durch  diese  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Instruktion  für  sein  Verhalten  und
Bescheidung  einholen.

Weimar  am  12.  März  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
Nachtrag

zu  der  Instruktion  vom  13.  Dezember

1875  für  die  Standesbeamten.

(32)  II.  Es  ist  zu  unserer  Keuntniß  gekommen,  daß  an  einzelnen  Orten  die
bürgerlichen  Eheschließungen  von  den  Standesbeamten  erst  Nachmittags  zu
einer  Zeit  vorgenommen  werden,  wo  es  nicht  mehr  möglich  ist,  daß  noch  an
demselben  Tage  die  kirchliche  Trauung  stattfindet.

Da  aber  Werth  darauf  gelegt  werden  muß,  daß  die  Eheschließung  vor
dem  Standesbeamten  zu  einer  Tageszeit  erfolge,  welche  es  den  Eheschließenden
ermöglicht,  die  kirchliche  Trauung  noch  an  dem  nämlichen  Tage  dem  bürgerlichen
  Eheschließungsakte  nachfolgen  zu  lassen,  so  erhalten  sämmtliche  Standesbeamte
  des  Großherzogthums  hierdurch  die  Anweisung,  Eheschließungen  regelmäßig
  am  Vormittage  zru  einer  Tagesstunde  vorzunehmen,  durch  deren  Wahl
den  Eheschließenden  die  bezeichnete  Möglichkeit  gewährt  wird.

Weimar  am  18.  März  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruderei.