Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

377

Sind  einer  Pfarrei  vermöge  der  Verordnung  vom  12.  September  1318  (Reg.Bl.
S.  497)  außerordentliche  Filialisten  zugetheilt,  so  wird  dieses  hier  abgesondert  bemerbt;
  dabei  sind  die  Orte,  wo  sich  solche  außerordentliche  Filialisten  befinden,  die
Anzahl  derselben,  die  Entfernung  jener  Orte  vom  Pfarrsite,  auch  wohin  diese  Filialisten
  früher  eingepfarrt  gewesen,  anzugeben.

Ferner  die  gegenwärtig  in  der  Parochie  für  den  Kirchendienst  bestehenden  Aemter,
sowohl  die  der  Geistlichen,  als  anderer  Diener  an  den  Kirchen,  Meßner,  Organisten  2c.
Ist  mit  der  Stelle  eines  Ortsgeistlichen  regelmäßig  auch  ein  weiteres  Amt,  z.  B.  ein
Dekanat,  ein  Präzeptorak,  verbunden,  so  wird  dieses  hier  sogleich  bemerbt,  und  unten
im  fünften  Abschnitte  auch  noch,  ob  und  welches  eigenthümliche  Dienst-Einkommen  mit
diesem  weiteren  Amte  verbunden  sev.

Ob  nur  Ein  oder  mehrere  Stistungsräthe  und  Kirchen-Convente  in  der  Parochie
bestehen,  und  in  lehterem  Falle,  für  welche  Theile  der  Parochie  jeder.

In  welches  Dekanat  und  Generalat  die  Parochie  nach  der  gegenwärtig  bestehenden
Einrichtung  gebdre,  wird  sogleich  bei  der  Ueberschrift  der  Pfarrbeschreibung  angeführt;
hingegen  ist  auch  der  frühere  Stand  der  dießfallsigen  Verhältnisse,  wie  er  im  Jahre
1802  war,  mit  den  von  da  an  bis  jeht  vorgebommenen  Veränderungen,  so  wie  das
Merkwürdigere  von  den  Episcopal-Verhältnissen  (mit  welchen  auch  das  Recht  zur
Confirmation  patronatisch-präsentirter  Geistlichen  zusammenhángt),  namentlich  in  den
erst  seit  1802  zu  Württemberg  gekommenen,  oder  in  solchen  schon  von  älteren  Zeiten
her  Württembergischen  Orten,  wo  das  Epiccopalrecht  nicht  ausschließend  oder  unbestritten
  den  Regenten  Württembergs  zustand,  zu  berühren.

Wann  in  der  Parochie  die  Reformation  eingeführt  worden,  wobei,  sofern  dieses
nicht  zu  gleicher  Zeit  in  allen  gegenwärtig  zur  Parochie  gehdrigen  Orten  geschah,  von
den  einzelnen  Orten  das  Betreffende  besonders  anzugeben  ist.  Bei  Orten  jedoch,  in
welchen  als  älteren  Bestandtheilen  des  ehemaligen  Herzogthums  Württemberg  die
Einführung  der  Resormarion  mit  der  Einführung  derselben  im  Herzogthume  überhaupt
  zusammenfällt,  bedarf  es  hierüber  nur  einer  kurzen  Bemoerbung.

Patronats=  und  Nominations-Rechte  zu  der  oder  den  Kirchenstellen.  Ob  sie  von
böniglicher  Collatur  abhängen,  oder  wem  sonst  das  Patronat  zu  denselben  zustehe,  unter
welchen  etwa  statthabenden  besonderen  Bestimmungen  und  (so  weit  es  bekannt)  wegen  was
für  eines  Rechrsverhältnisses  (z.  B.  wegen  des  Desekes  des  Zehenten);  die  wichtigsten
und  neuesten  Veränderungen  im  Patronat,  namentlich  seit  1302,  sind  dabei  anzuführen.

48