Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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des Bezirks-Direktors ist Berufung an das Staats-Ministerium zulässig. (Gesetz 
von 1844, §. 16.) 
§. 12. 
Unterstützungsweise soll beim Bau und bei der Unterhaltung der in 
§. 1, II. aufgeführten Straßengattung die Staatskasse insofern eintreten, als aus 
derselben der Aufwand für die bei der Leitung der Bauarbeiten nöthige Zuziehung 
Sachverständiger zu bestreiten ist. (Gesetz vom 31. August 1844 §. 13, Z. 8, 
vergleiche mit S. 4). 
Liegt auch die vorschriftsmäßige Unterhaltung nach §. 5 den Baupflichtigen 
ob, so haben doch die Bezirks-Direktoren durch geeignete Instruktion der ihnen zur 
Verfügung stehenden Chaussee-Baubeamten und sachverständiger Chaussee-Aufseher 
für die gehörige Beaufsichtigung der Bauarbeiten sowie für Kontrole der guten 
Unterhaltung der Straßen durch von Zeit zu Zeit jenem Personal zu übertragende 
Revisionen zu sorgen und die diesfallsigen Kosten zunächst aus den zu ihrer Dis- 
position gestellten Wegeban-Unterstützungs-Fonds zu bestreiten. 
§. 13. 
Als sonstige Unterstützungen können den Baupflichtigen in Bezug auf Straßen 
der in §. 1, II. genannten Gattung noch gewährt werden: 
a) Geldbeiträge aus den etatmäßigen öffentlichen Mitteln, wenn eine Gemeinde 
oder ein anderer Baupflichtiger die durch den betreffenden Bezirk führende 
Straße in der Eigenschaft eines Nachbar= oder Verbindungs-Wegs nicht 
nothwendig braucht, oder wenn die Kosten des Baues die Kräfte der Bau- 
pflichtigen übersteigen; 
Wege-, Damm-, Pflaster= und Brücken-Gelder, innerhalb der durch das 
Gesetz über die Chausseegeld-Erhebung vom 28. Oktober 1840, sowie durch 
diesem entsprechende besondere höchste Normative bestimmten Grenzen, durch 
Zugeständniß des Staats-Ministeriums. 
(Gesetz von 1821, §§. 13, 14, 15. — Gesetz von 1844, §. 13 Z. 
6. — Ausführungs-Verordnung vom 22. Mai 1850. Art. 20 Z. 3 
alinea 2.) 
b 
S. 14. 
Für die Verwilligung von Wege-(Chanssee-), Brücken= und Pflaster-Geldern 
treten als Regel folgende Grundsätze ein: 
a) die Verwilligung ist stets nur als eine widerrufliche anzusehen; 
b) dieselbe setzt voraus, daß durch den fraglichen Bau ein verhältnißmäßig be- 
deutender Aufwand nsthig geworden sei, und umfaßt die selbstverständliche 
Bedingung, daß die Straße, bezüglich Brücke, gut unterhalten werde; 
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