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Als übernommen ist das Malz dann anzusehen, wenn es in die Mühlräume, und das
Getreide, wenn es in die für die Abmessung bestimmte Localität gebracht ist.
Wird die Frucht ohne die bezeichneten Ausweise zur Mühle oder an den Betriebsort für
Branntwein-, Hefe= oder Essigfobrikation gebracht, so hat die im Betriebe zunächst berufene
Person binnen sechs Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer erstatten zu lassen. Vor
dessen Erscheinen darf die Frucht weder in die Mühlräume gebracht, noch zur Bearbeitung
zugelassen, noch verabfolgt werden.
Auch bei angeblichem Verluste der Polette darf die Frucht in die Mühlräume oder in
die Messungslocalität vor erfolgter Beibringung der Polette (des Duplicates) nicht zugelassen
werden.
(Art. 15, Abs. 4 und 6.)
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf auf eigene Rechnung weder gebrochenes noch
ungebrochenes Malz in den Mühlräumen selbst aufbewahren. Will er Molz auf Vorrath
halten, so hat er hievon, sowie von dem Ouantum dem Ausschlageinnehmer vorher Anzeige
zu machen.
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetzlicher Weise zugelassen wurde, ist es verboten,
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide nur theilweise oder an einem andern als dem
in der Polette bestimmten Tage oder zu einer anderen als der im Art. 20 bestimmten Zeit
anzunehmen, die Frucht nach dem Messen oder Brechen theilweise oder in der durch Art. 20
ausgeschlossenen Zeit wieder zu verabfolgen, mit dem Messen oder Brechen des Malzes oder
dem Einweichen des Getreides zu beginnen, bevor das polettirte Quantum ganz beige-
bracht ist.
Artikel 33.
Nach erfolgter Uebernahme der Frucht hat der Müller oder Malzbrecher in den mit
einem Messungsopparate (Art. 25) nicht versehenen Mühlen, der Brenner oder Sudwerklführer
das Molz oder Getreide nach dem polettirten Quantum für sich und ohne Unterbrechung in
abgeaichten Gemäßen obzumessen. Die Abmessung hat ohne Stoß und ungehäuft, sowie, den
Fall besonderer Genehmigung ausgenommen, stets innerhalb der in Art. 20 festgesetzten Tages-
zeit und unter Anwendung des schrannenmäßigen Streichholzes zu gesckehen.
Der Befund ist sofort und noch vor dem Beginne des Brechens oder Einweichens, bei
den mit einem Messungsapparate versehenen Mühlen aber nach vollzogenem Malzbruche gemäß
Anzeige des Apparates, deutlich mit Worten auf der Polette oder deren Duplicote und in
dem Brechregister vorzutragen. Der Vortrog ist von dem Müller oder Malzbrecher, Brenner
oder Sudwerkführer sofort eigenhändig zu unterzeichnen.
Ist die bereits übergebene Polette erst in der Mühle oder am Betriebsorte zu Verlust
gegangen, so hat die zur Abmessung berusene Person dem Aufschlageinnehmer sofort Anzeige
zu erstatten und Duplicat der Polette zu erholen.
Vor dem Eintreffen dieses Duplicates dorf die Frucht zur Bearbeitung nicht zugelassen
und ebensowenig verabfolgt werden.
Artikel 34.
Ist nach der Abmessung strafbares Uebermaß angezeigt, so konn der bei der ersten Ab-
messung anwesende Ausschlagpflichtige oder dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der Ver-
bringer des Malzes als ouch ein Bediensteter des Ausschlagpflichtigen zu gelten hat, ohne
Rücksicht auf die Ab= oder Anwesenheit eines Aufschlagbediensteten die sofortige Nachmessung
fordern.
Ist weder der Ausschlagpflichtige noch ein Vertreter desselben bei der ersten Abmessung
anwesend, so fällt die Vornahme einer Nachmessung hinweg.
Abmessung.
Nachmessung.