Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Als übernommen ist das Malz dann anzusehen, wenn es in die Mühlräume, und das 
Getreide, wenn es in die für die Abmessung bestimmte Localität gebracht ist. 
Wird die Frucht ohne die bezeichneten Ausweise zur Mühle oder an den Betriebsort für 
Branntwein-, Hefe= oder Essigfobrikation gebracht, so hat die im Betriebe zunächst berufene 
Person binnen sechs Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer erstatten zu lassen. Vor 
dessen Erscheinen darf die Frucht weder in die Mühlräume gebracht, noch zur Bearbeitung 
zugelassen, noch verabfolgt werden. 
Auch bei angeblichem Verluste der Polette darf die Frucht in die Mühlräume oder in 
die Messungslocalität vor erfolgter Beibringung der Polette (des Duplicates) nicht zugelassen 
werden. 
(Art. 15, Abs. 4 und 6.) 
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf auf eigene Rechnung weder gebrochenes noch 
ungebrochenes Malz in den Mühlräumen selbst aufbewahren. Will er Molz auf Vorrath 
halten, so hat er hievon, sowie von dem Ouantum dem Ausschlageinnehmer vorher Anzeige 
zu machen. 
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetzlicher Weise zugelassen wurde, ist es verboten, 
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide nur theilweise oder an einem andern als dem 
in der Polette bestimmten Tage oder zu einer anderen als der im Art. 20 bestimmten Zeit 
anzunehmen, die Frucht nach dem Messen oder Brechen theilweise oder in der durch Art. 20 
ausgeschlossenen Zeit wieder zu verabfolgen, mit dem Messen oder Brechen des Malzes oder 
dem Einweichen des Getreides zu beginnen, bevor das polettirte Quantum ganz beige- 
bracht ist. 
Artikel 33. 
Nach erfolgter Uebernahme der Frucht hat der Müller oder Malzbrecher in den mit 
einem Messungsopparate (Art. 25) nicht versehenen Mühlen, der Brenner oder Sudwerklführer 
das Molz oder Getreide nach dem polettirten Quantum für sich und ohne Unterbrechung in 
abgeaichten Gemäßen obzumessen. Die Abmessung hat ohne Stoß und ungehäuft, sowie, den 
Fall besonderer Genehmigung ausgenommen, stets innerhalb der in Art. 20 festgesetzten Tages- 
zeit und unter Anwendung des schrannenmäßigen Streichholzes zu gesckehen. 
Der Befund ist sofort und noch vor dem Beginne des Brechens oder Einweichens, bei 
den mit einem Messungsapparate versehenen Mühlen aber nach vollzogenem Malzbruche gemäß 
Anzeige des Apparates, deutlich mit Worten auf der Polette oder deren Duplicote und in 
dem Brechregister vorzutragen. Der Vortrog ist von dem Müller oder Malzbrecher, Brenner 
oder Sudwerkführer sofort eigenhändig zu unterzeichnen. 
Ist die bereits übergebene Polette erst in der Mühle oder am Betriebsorte zu Verlust 
gegangen, so hat die zur Abmessung berusene Person dem Aufschlageinnehmer sofort Anzeige 
zu erstatten und Duplicat der Polette zu erholen. 
Vor dem Eintreffen dieses Duplicates dorf die Frucht zur Bearbeitung nicht zugelassen 
und ebensowenig verabfolgt werden. 
Artikel 34. 
Ist nach der Abmessung strafbares Uebermaß angezeigt, so konn der bei der ersten Ab- 
messung anwesende Ausschlagpflichtige oder dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der Ver- 
bringer des Malzes als ouch ein Bediensteter des Ausschlagpflichtigen zu gelten hat, ohne 
Rücksicht auf die Ab= oder Anwesenheit eines Aufschlagbediensteten die sofortige Nachmessung 
fordern. 
Ist weder der Ausschlagpflichtige noch ein Vertreter desselben bei der ersten Abmessung 
anwesend, so fällt die Vornahme einer Nachmessung hinweg. 
Abmessung. 
Nachmessung.
	        
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