Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Stundung (Nachbor- 
ge) Uber die bestimmten 
Zahlungstermine. 
Vorauszahlung des 
Ausschlages. 
Erekutionsverfahren. 
Begriff der Uebertre- 
tungen. 
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Die gemäß der bezeichneten Einhebungstermine gewährte ordentliche Stundung (Nach- 
borge) tritt dann außer Wirksamkeit und es ist die Aufschlagverwaltung zur sofortigen Ein- 
forderung des verfallenen Aufschlages befugt, wenn der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Ge- 
schäftes dasselbe veräußert, es sei denn, daß der neue Erwerber die Berichtigung der bestehenden 
Ausschlagschuldigkeit nach Ausweis des Vertrages übernimmt, oder der ursprüngliche Schuldner 
eine von der Aufschlagverwaltung als ausreichend erkannte Sicherheit bestellt. 
Artikel 44. 
Eine Stundung (Nachborge) des Malzaufschlages über die bestimmten Zahlungstermine 
lann nur bei nachgewiesenen Unglücksfällen mit Bewilligung der Regierung, Kammer der 
Finanzen, stattfinden. Recurse bescheidet das Staatsministerium der Finanzen; sie sind binnen 
einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen einzubringen. 
Artikel 45. 
Demjenigen Aufschlagpflichtigen, welcher den Aufschlag nicht rechtgeitig entrichtet, darf, so 
lange er den Ausstand nicht berichtigt, oder von der Regierung, Kammer der Finanzen, eine 
weitere Stundung nicht erlangt hat, von dem Aufschlageinnehmer nur gegen gleichzeitige Ent. 
richtung des Aufschlages eine weitere Polette ertheilt werden. 
Artikel 46. 
h bdie Aufschlageinnehmer dürfen vor dem gesetzlich bestimmten Termine keinen Malzausschlag 
erheben. 
Frühere Zahlungen können zu jeder Zeit bei dem zuständigen Oberaufschlagamte gegen 
Quittung geleistet werden. 
Artikel 47. 
Eine Vorauszahlung darf an den Aufschlogeinnehmer nur dann erfolgen, wenn der Auf- 
schlagpflichtige hiezu die Bewilligung des zuständigen Oberaufschlagamtes eingeholt hat. 
Ohne diese Bewilligung kann die Vorauszahlung an den Aufschlageinnehmer nur auf 
Gefahr des Ausschlagpflichtigen geschehen. 
Artikel 48. 
Sind Aufschlaggefälle im Zahlungstermine nicht entrichtet worden, so hat das Oberauf- 
schlagamt die Schuldner schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen Zahlung zu leisten. 
Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Oberaufschlagamt die executive Bei- 
treibung des Rückstandes nach den für zwangsweise Einbringung von indirekten Staatsgefällen 
bestehenden Vorschriften zu veranlassen. 
Abtheilung II. 
Strafen der Uebertretung der zum Schutze des Malzaufschlaggefälles 
bestehenden Vorschriften. 
Titel l. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 49. 
Die in Art. 66 bis 78 vorgesehenen strasbaren Handlungen und Unterlassungen sind 
Uebertretungen und es finden auf dieselben die allgemeinen Bestimmungen des Strasgesetz-
	        
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