Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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buches, — die in Art. 60, 61, 80 und 81 vorgesehenen strasbaren Handlungen und Unter- 
lassungen sind Polizei-Uebertretungen und es finden auf dieselben die allgemeinen Bestimmungen 
des Polizei- Strafgesetzbuches Anwendung, insoferne nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas An- 
deres bestimmt ist. 
Artikel 50. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über strofbare Handlungen finden auch Anwendung auf 
strasbare Unterlassungen. 
Artikel 51. 
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung 
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde. 
Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei Bestra- 
fung der Theilnahme erforderlich. 
Artikel 52. 
Für die im aufschlagpflichtigen Betriebe oder bei dem Betriebe einer Malzmähle vor- 
gekommenen Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes ist der Betriebsberechligte strafrechtlich 
verantwortlich, wenn auch die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst verübt wurden. 
Die in einem solchen Geschäfte verwendeten Personen sind weder als Miturheber noch als 
Theilnehmer oder Begünstiger strafbar. Wenn sie aber dle strafbare That gegen das aus- 
drückliche Verbot des Betriebsberechtigten oder gegen die von ihm bezüglich einzelner Hand- 
lungen des Betriebes ertheilten besonderen Aufträge begangen haben, so unterliegen nur sie 
allein der hierauf gesetzten Strafe. 
Für die durch Mißbrauch von Futterschrot= und Hausmählen verübten Uebertretungen 
gelten dieselben Bestimmungen. 
Ist eine solche Mühle im Besitze einer politischen Gemeinde, so haftet die Gemeindekasse; 
ist sie im Besitze einer Genossenschaft, so haften deren Mitglieder solidarisch für Strafe und 
Kosten in beiden Fällen, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den, welcher die Uebertretung ver- 
anlaßt hat. 
Artikel 53. 
Die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Betriebsberechtigten auf 
dessen Pächter oder selbstständigen Geschöftsführer ist nur zulässig, wenn das Oberausschlagamt 
seine Zustimmung hiezu schriftlich ertheilt hat. Diese Zustimmung hat die Wirkung, das die 
volle strafrechtliche Verantwortlichkeit von dem Betriebsberechtigten auf den Pächter oder Ge- 
schäftsführer übergeht. 
Artikel 54. 
Wer in der Absicht zu einer Verkürzung oder Gefährdung des Malzoufschlaggefälles mit- 
zuwirken, der Theilnahme an einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strasbaren Uebertretung 
in der in Art. 54 des Strafgesetzbuches bestimmten Weise sich schuldig macht, ist nach Maß- 
gabe der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches als Theilnehmer zu bestrafen. 
Artilel 55. 
Der Begünstigung machen sich dritte, dem Geschäftsbetriebe fremde Personen schuldig, welche 
ohne vorheriges Versprechen oder Einverständniß erst nach begangener That in Beziehung 
auf eine nach gegenwärtigem Gesetze strafbore Uebertretung dem Thäter oder den nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes für die That strafrechtlich Verantwort. 
lichen wissentlich dadurch förderlich sind, daß sie 
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Strasbarkeit. 
Strafrechtliche Berant- 
wortlichkeit. 
Theilnehmer. 
Begünstigung.
	        
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