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über 10 Prozent zu tragen und das Unternehmen im Uebrigen unter Festhaltung
der Bedingungen dieses Vertrags selbst herzustellen.
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft soll ebenfalls das Recht des Rück-
tritts von diesem Vertrage zustehen, wenn es ihr ein Jahr nach Publikation des
betreffenden Statut-Nachtrags noch nicht möglich gewesen sein sollte, die Aktien
Littera C. zu 90 Prozent unterzubringen.
S. 8.
Für den Fall, daß der Reinertrag der Gera-Eichichter Bahn nicht ausreichen
sollte, um das Anlage-Kapital (§. 5) mit 4½ Prozent zu verzinsen, wird zu-
nächst von der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ein Zuschuß bis zu 1/¼ Pro-
zent geleistet, hierauf treten die betheiligten fünf Staaten für die nächsten 3
Prozent und zum Schluß wieder die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft für die
letzten 34 Prozent ein.
Die von den Staaten für ihren Theil übernommene Zins-Garantie von
3½ Prozent des Anlage-Kapitals repartirt sich auf dieselben nach Maßgabe der
Länge der in den einzelnen Staaten belegenen Bahnstrecken, wobei von dem Ende
der Gleise der Weißenfels-Geraer Zweigbahn auf dem Bahnhofe Gera bis zu
dem Ende der Gleise auf dem Bahnhofe Eichicht gerechnet wird.
Die zur Zins-Zahlung erforderlichen von den Staatsregierungen zuzuschies-
senden Geldbeträge werden zu den Fälligkeits -Terminen der Direktion der Thü-
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen Regierungs-
Hauptkasse in Erfurt zur Disposition gestellt.
§. 9.
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von der ge-
sammten Jahreseinnahme derselben
a) die verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport-Kosten, ein-
schließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 12.),
b) der Beitrag zum Reserve= und Erneuerungs-Fonds der Thüringischen Ei-
senbahn nach den Grundsätzen des für diese jeweilig bestehenden Regulativs
abgezogen werden.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft soll die Gera-Eichichter Bahn nicht verhaftet sein.
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