Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

Im  gleichen  Verlage  erschlenen:

Deutsches  Kolonialrecht

von

H.  Edler  v.  Hoffmann

Privatdozent  an  der  Universität  Odttingen
(Sammlung  Göschen  Nr.  318)
Preis:  in  Leinwand  gebunden  80  Pfennige

An  einer  weiteren  Kreisen  zugänglichen  wissenschaftlichen  und
zugleioh  gemeinverständlichen  Darstellung  des  deutschen  Kolonialrechts
fehlt  es  bisher  noch.  Die  grundlegenden  Schriften  Stenge  und  das
Gareissche  Work  sind  überwiegend  nur  für  Juristen  ignet,  das
Köbnersche  Deutsche  Kolonialrecht  ist  als  Teil  der  v.  Holtzendorff-Kohlerschen
  Enzyklopädie  nur  wenigen  zugänglich;  dies  ist  um  so  me
zu  bedauern,  als  dieses  Work  gerade  auch  für  den  Nichtfachmann
passend  ist.  Wenn  nun  der  Verfasser  es  versucht  hat,  eine  Darstellung
der  obenbezeichneten  Art  zu  schaffen,  so  erblickte  er  seine  Legitimation

diesem  Unternehmen  darin,  daß  er  seit  einiger  Zeit  die  Fächer
Kolonielrecht  und  Kolonialpolitik  an  der  Universität  Göttingen  vertritt,
  sowie  darin,  daß  er  sich  zu  einer  Reihe  der  wichtigsten  theoretischen
  Fragen  öffentlich  geäußert  und  einen  Teil  des  Kolonialrechte
bereits  selbständig  und  eingehond  bearbeitet  hat.

Dio  zu  überwindenden  Schwierigkeiten  waren  zum  Teil  nicht
geringe,  galt  es  doch  eine  in  ihren  Grundzügen  lückenlose  Darstellung
zu  geben,  obwohl  mancho  Teile  des  deutschen  Kolonialrechtes  noch
keine  wissenschaftliche  Bearbeitung  erfahren  hatten  und  manche  Teile
der  früheren  Werke  bereits  veraltet  waren.  So  mußte  vielfach  das
sehr  zerstreute  Quellenmaterial  unmittelbar  verarbeitet  werden.  Dies
ist  in  besonders  hohem  Maße  auf  dem  Gebiete  des  Verwaltungsrechtes
der  Fall  gewesen,  jedoch  auch  für  die  Abschnitte  Staatsrecht  und
Rechtapfloge  mußte  oft  unbearbeitetes  Material  benutzt  werden.  Es
sei  beispielsweise  bomerkt,  daß  hier  zum  ersten  Male  die  Organisation
der  Eingeborenenverwaltung  zusarnmenfassend  (in  $  7)  gebracht  ist.

Was  die  theoretischen  Streitfragen  angeht,  so  wird  es  dem  Verfasser
  nicht  verdacht  werden,  daB  er  seine,  allerdings  von  der
herrschenden  Lehre  oft  abw  eichenden  Ansichten  eciner  Arbeit  zugrundo
golo  t  hat.  Auf  dio  nzugehen,  verbieten

die  fü  ir  die  Mitarbeiter  der  Sammlung  Göschen  aufgestellten  Leitsätze.
Verfasser  hat  sich  mit  ihnen  indessen  eingehend  in  den  im
Litoraturvorzeichnis  angegebenen  Schriften  auscinandergesetzt.  Auf
das  Bestehen  von  Streitfragen  hat  er  im  Texte  des  vorliegenden
Werkes  auch  stots  nach  Möglichkeit  hingewiesen.

Das  deutsche  Kolonialrecht  setzt  insofern  Vorkenntnisse  voraus,  ala
cs  vielfach  auf  Bestimmungen  des  mutterlündischen  und  des  Konsularrechtes
  hinweist,  welches  seinerseits  auf  das  mutterländischo  Bezug
nimmt.  In  der  vorliegenden  Darstellung  ist,  damit  der  Leser  nicht  autehalten

  und  ermüdet  wird,  in  allen  inzelheiten  die  Verweisung  auf
as  Konsularrecht  ausgeschieden,  so  daß  im  einzelnen  nicht  stets
erkennbar  gemacht  ist,  ob  eine  Vorschrift  infolge  der  Einführung  dieser
Rechtsordnung  oder  unmittelbar  Kraft  hat.  Die  Bezugnahme  auf  Einrichtungen
  des  mutterländischen  Rechtes  dagegen  konnte  nicht,  etwa
durch  eine  eingehende  Darstellung  desselben,  beseitigt  werden.  —  Im
übrigen  will  die  vorliegende  Arbeit  keine  Vorkenntnisse  voraussetzon.