Im gleichen Verlage erschlenen:
Deutsches Kolonialrecht
von
H. Edler v. Hoffmann
Privatdozent an der Universität Odttingen
(Sammlung Göschen Nr. 318)
Preis: in Leinwand gebunden 80 Pfennige
An einer weiteren Kreisen zugänglichen wissenschaftlichen und
zugleioh gemeinverständlichen Darstellung des deutschen Kolonialrechts
fehlt es bisher noch. Die grundlegenden Schriften Stenge und das
Gareissche Work sind überwiegend nur für Juristen ignet, das
Köbnersche Deutsche Kolonialrecht ist als Teil der v. Holtzendorff-Kohlerschen
Enzyklopädie nur wenigen zugänglich; dies ist um so me
zu bedauern, als dieses Work gerade auch für den Nichtfachmann
passend ist. Wenn nun der Verfasser es versucht hat, eine Darstellung
der obenbezeichneten Art zu schaffen, so erblickte er seine Legitimation
diesem Unternehmen darin, daß er seit einiger Zeit die Fächer
Kolonielrecht und Kolonialpolitik an der Universität Göttingen vertritt,
sowie darin, daß er sich zu einer Reihe der wichtigsten theoretischen
Fragen öffentlich geäußert und einen Teil des Kolonialrechte
bereits selbständig und eingehond bearbeitet hat.
Dio zu überwindenden Schwierigkeiten waren zum Teil nicht
geringe, galt es doch eine in ihren Grundzügen lückenlose Darstellung
zu geben, obwohl mancho Teile des deutschen Kolonialrechtes noch
keine wissenschaftliche Bearbeitung erfahren hatten und manche Teile
der früheren Werke bereits veraltet waren. So mußte vielfach das
sehr zerstreute Quellenmaterial unmittelbar verarbeitet werden. Dies
ist in besonders hohem Maße auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes
der Fall gewesen, jedoch auch für die Abschnitte Staatsrecht und
Rechtapfloge mußte oft unbearbeitetes Material benutzt werden. Es
sei beispielsweise bomerkt, daß hier zum ersten Male die Organisation
der Eingeborenenverwaltung zusarnmenfassend (in $ 7) gebracht ist.
Was die theoretischen Streitfragen angeht, so wird es dem Verfasser
nicht verdacht werden, daB er seine, allerdings von der
herrschenden Lehre oft abw eichenden Ansichten eciner Arbeit zugrundo
golo t hat. Auf dio nzugehen, verbieten
die fü ir die Mitarbeiter der Sammlung Göschen aufgestellten Leitsätze.
Verfasser hat sich mit ihnen indessen eingehend in den im
Litoraturvorzeichnis angegebenen Schriften auscinandergesetzt. Auf
das Bestehen von Streitfragen hat er im Texte des vorliegenden
Werkes auch stots nach Möglichkeit hingewiesen.
Das deutsche Kolonialrecht setzt insofern Vorkenntnisse voraus, ala
cs vielfach auf Bestimmungen des mutterlündischen und des Konsularrechtes
hinweist, welches seinerseits auf das mutterländischo Bezug
nimmt. In der vorliegenden Darstellung ist, damit der Leser nicht autehalten
und ermüdet wird, in allen inzelheiten die Verweisung auf
as Konsularrecht ausgeschieden, so daß im einzelnen nicht stets
erkennbar gemacht ist, ob eine Vorschrift infolge der Einführung dieser
Rechtsordnung oder unmittelbar Kraft hat. Die Bezugnahme auf Einrichtungen
des mutterländischen Rechtes dagegen konnte nicht, etwa
durch eine eingehende Darstellung desselben, beseitigt werden. — Im
übrigen will die vorliegende Arbeit keine Vorkenntnisse voraussetzon.