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5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber
im Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften
finden auch hier Anwendung.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter Einem Jahre ein.
§. 251. Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslichem
Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein
Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere
Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.
§. 252. Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen,
gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen
Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§. 253. Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder
Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist
wegen Erpressung mit Gefängniß nicht unter Einem Monat zu bestrafen.
D Der Versuch ist strafbar.
§. 254. Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit
Brandstiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen,
so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§. 255. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu
bestrafen.
§. 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen
Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei.
§. 257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben
der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens
oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis
zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und,
wenn er diesen Beistand seines Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß
zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach
nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theilnehmer
von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung
zu enteziehen.
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch
auf Angehörige Anwendung.
§. 258. Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung
schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
4) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat,
mit Gefängniß,