Contents : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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5)  der  Räuber  bereits  einmal  als  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber
im  Inlande  bestraft  worden  ist.  Die  im  §.  245.  enthaltenen  Vorschriften
  finden  auch  hier  Anwendung.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  Einem  Jahre  ein.

§.  251.  Mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslichem
  Zuchthaus  wird  der  Räuber  bestraft,  wenn  bei  dem  Raube  ein
Mensch  gemartert  oder  durch  die  gegen  ihn  verübte  Gewalt  eine  schwere
Körperverletzung  oder  der  Tod  desselben  verursacht  worden  ist.

§.  252.  Wer,  bei  einem  Diebstahle  auf  frischer  That  betroffen,
gegen  eine  Person  Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger
Gefahr  für  Leib  oder  Leben  anwendet,  um  sich  im  Besitze  des  gestohlenen
Gutes  zu  erhalten,  ist  gleich  einem  Räuber  zu  bestrafen.

§.  253.  Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  einen  Anderen  durch  Gewalt  oder
Drohung  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  ist
wegen  Erpressung  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  bestrafen.


D  Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  254.  Wird  die  Erpressung  durch  Bedrohung  mit  Mord,  mit
Brandstiftung  oder  mit  Verursachung  einer  Ueberschwemmung  begangen,
so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  erkennen.

§.  255.  Wird  die  Erpressung  durch  Gewalt  gegen  eine  Person
oder  unter  Anwendung  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für
Leib  oder  Leben  begangen,  so  ist  der  Thäter  gleich  einem  Räuber  zu
bestrafen.

§.  256.  Neben  der  wegen  Erpressung  erkannten  Gefängnißstrafe
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  der  wegen
Raubes  oder  Erpressung  erkannten  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Einundzwanzigster  Abschnitt.  Begünstigung  und  Hehlerei.
§.  257.  Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
dem  Thäter  oder  Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben
der  Bestrafung  zu  entziehen  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens
oder  Vergehens  zu  sichern,  ist  wegen  Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis
zu  zweihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,
wenn  er  diesen  Beistand  seines  Vortheils  wegen  leistet,  mit  Gefängniß
zu  bestrafen.  Die  Strafe  darf  jedoch,  der  Art  oder  dem  Maße  nach
nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die  Handlung  selbst  angedrohte.

Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer
  von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung
  zu  enteziehen.

Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
  der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch
auf  Angehörige  Anwendung.

§.  258.  Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  einer  Begünstigung
schuldig  macht,  wird  als  Hehler  bestraft,  wenn  der  Begünstigte

4)  einen  einfachen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  begangen  hat,
mit  Gefängniß,