Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der img. 
7s z aufgeführten Grund-Renten, Zehnten, Lehns-Rekognitionen und 
rohnen. 
  
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39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
Theilweise Ablösung. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch die Verpflichteten, 
a) Fälle, in denen der Einzelne provoziren kann. 
b) Fälle, in denen die Provokation von einer ganzen Klasse der Verpflichteten 
ausgehen muß. 
c) Fälle, in denen solches nur von einer ganzen Gemeinde geschehen kann. 
Aufbringung der Ablösungssumme durch Gemeinden. 
Gemeindebeschlüsse darüber nach Stimmenmehrheit. Berechnung der Stimmen= 
mehrheit. 
Beschlüsse verpflichteter Klassen. 
Ablösung der den Häuslern obliegenden Leistungen. 
Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Leistungen: 
a) Durch Rente. 
b) Durch Kapital-Zahlung. 
Ablösung durch einzelne Hausbesitzer. 
Befreite Grundstücke. 
Ausübung des Provokations-Rechts durch den Berechtigten. 
Allgemeiner Grundsatz über die Art der Abschätzung. 
Abrechnung der Gegenleistungen. 
Folge des Ueberwiegens der Gegenleistungen über die Hauptleistungen. 
Verwandlung der Natural-Zinsen, welche regelmäßigen Marktpreis haben. 
Berechnung der Rente. 
Bekanntmachung der Marktpreise. 
Ortsübliche Mittelpreise. 
Deren Bekanntmachung. 
Garbenzinsen. 
Der bei Berechnung der Rente von Naturalien zu machende Abzug. 
Berücksichtigung bereits vorhandener Preisbestimmungen. 
Abschätzung der Feld= und Wiesen-Zehnten. 
Fleischzehnt.= 
Berechnung der Rente für den Zehnten. 
Lehnwaare. 
Abschätzung der Laudemial- Pflicht. 
Fortsetzung. 
Feststellung des Werthes der pflichtigen Grundftücke. 
Berechnung der Rente. 
Fortsetzung. 
Anfang und Nachzahlung der Rente. 
Theilweise Berücksichtigung des letzten Laudemial= Falles. 
Ungewißheit des letzten Laudemial-Falles. 
Gleichzeitige Ablösung für alle Laudemial-Fälle. 
Abzug des Werthes abgelöster Lasten. 
Allgemeine Grundsätze über Abschätzung der Frohnen. 
Arten der gemessenen und ungemessenen Frohndienste. 
Abschätzung der der Zeit nach gemessenen Frohndienste. 
Abschätzung der dem Gegenstande nach gemessenen Frohndienste. 
1 unter Ziffer 1
	        
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