Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ferner wird nach Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen 
Bund und Hessen vom 9. April 1868, betreffend die Besteuerung des Brannt- 
weins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen Theil des 
Großherzogthums Hessen (Bundes-Gesetzblatt Seite 466), und nach §. 70 des Ge- 
setzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in ver- 
schiedenen zum Norddeutschen Bund gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bun- 
des-Gesetzblatt Seite 384), ebenfalls vom 1. Juli d. J. ab zwischen den Staaten 
des Norddeutschen Bundes und den verschiedenen Theilen des Großherzogthums 
Hessen volle Verkehrsfreiheit mit Branntwein zugelassen werden. Mit demselben 
Termin soll nach einem Beschluß des Bundesraths des Norddentschen Bundes 
die Verkehrsfreiheit mit Bier zwischen den Norddeutschen Staaten und dem Groß- 
herzogthum Hessen eintreten. Es hört demnach und nach Artikel 9 des vorbezeich- 
neten Bertrags von dem genannten Zeitpunkt ab für diesen Zwischenverkehr mit 
Branntwein und Bier sowohl die Erhebung der Uebergangsabgabe, als auch 
die Gewährung der Ausfuhrvergü#tung auf. 
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf den Gesetzesnachtrag vom 15. Juli 
1867, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Regierungs-Blatt Seite 149), 
sowie auf die Bekanntmachung vom 22. März 1858 (Regierungs-Blatt Seite 47), 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß der Verkehr 
mit dem Bezirk des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim, ebenso wie mit dem 
Herzoglich Sächsischen Amt Königsberg, welche hinsichtlich der indirekten Steuern 
mit dem Königreich Bayern im Verbande stehen, in den vorstehend bezeichneten Be- 
ziehungen, wie der Verkehr mit dem Königlich Bayerischen Gebiet zu behandeln ist. 
Weimar am 11. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
Vom Sparkasse-Berein und bezüglich dem Gemeinderath zu Ilmenau ist eine 
Abänderung des Statuts der dasigen Sparkasse vom 2. März 1863 (§. 10 und 
§. 14) dahin beschlossen worden: 
1) Vom 1. Januar 1869 ab werden alle bei der Sparkasse niedergelegten 
Einlagen unter 200 Thalern mit 3 /8 Prozent, alle dergleichen volle 200 Thaler 
und mehr betragenden mit 4 Prozent bis auf Weiteres jährlich verzinst. 
Da die Zinsen der Einlagen den Konti statutmäßig stets am Jahresschluß 
zugeschrieben werden, so tritt die vierprozentige Verzinsung der Einlagen, wenn sie 
durch Zinsenzuschrift volle 200 Thaler erreichen, mit dem nächsten ersten Januar
	        
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