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8. 7.
Die Probezeichnung (§. 3 lit. e dieser Verordnung) ist so zu wählen, daß
in derselben die hauptsächlichst vorkommenden Kultur-Gegenstände (§. 12 der Aus-
führungs = Verordnung vom 12. März 1851 zu dem Gesetz über die Landesver-
messung) und die wichtigsten Zeichnenvorschriften, welche für die Karten der Landes-
vermessung bestehen, in Anwendung gebracht werden. Die Zeichnung soll im
Kartenspiegel in der Regel nicht unter drei Quadrat-Fuß halten.
Daß die Probezeichnung von ihm selbst und ohne fremde Beihülfe gefertigt
worden, hat der Aspirant bei seiner Meldung schriftlich an Eidesstatt zu versichern.
S. 8.
Die theoretische Prüfung findet regelmäßig einmal des Jahres in dem zwei-
ten Semester statt. Die Meldungen, welche die oben in §. 3 unter a. bis f. ge-
dachten Nachweise und außerdem ein kurzer Lebenslauf beizufügen sind, müssen bis
Mitte Juni bei der Großherzoglichen General-Ablösungs-Kommission eingereicht
werden, von welcher dieselben an die Prüfungs-Kommission abgegeben werden.
S. 9.
Werden die eingereichten Zeugnisse und Karten von der Prüfungs-Kommission
ausreichend befunden, so erfolgt die Zulassung und Vorladung zu der theoretischen
Geometer-Prüfung, andern Falls ist der Aspirant bis zur Ergänzung des Fehlen-
den zurückzuweisen.
S. 10.
Die theoretische Prüfung ist theils eine schriftliche, theils eine mündliche, und
hat sich überhaupt über folgende Gegenstände zu erstrecken:
Arithmetik mit Algebra,
Planimctric,
Stereometrie.
Ebene Trigonometrie,
Polygonometrie,
Allgemeine und Thüringische Felder-Theilung,
Meßkunde,
Nivellir-Kunde,
Gesetzkunde,.
Zeichnen,
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