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Ordnung von den nach 8. 4 der Instruktion für die Aich-Meister (Beilage B der
Verordnung vom 7. Oktoler 1853) dazu verpflichteten Gemeinden mit den dazu
erforderlichen, durch die Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli
1869 vorgeschriebenen Normalen und Hülfsmitteln versehen werden.
Andere Aich-Aemter, bei welchen diesem Bedürfniß nicht vor dem 1. Jannar
1872 entsprochen ist, treten mit diesem Tag außer Wirksamkeit, sofern nicht von
der Großherzoglichen Staatsregierung deren Beibehaltung auf Grund der Aichungs-
Verordnung vom 7. Oktober 1853 als nothwendig angeordnet wird.
§. 5.
Für die Aichung und Stempelung von Maßen und Gewichten nach dem
neuen System des Bundes-Gesetzes vom 17. August 1868 treten die der Aichungs-
Verordnung vom 7. Oktober 1853 beigefügten Instruktionen für den Ober-Aich-
Meister und über das bei den Aich-Aemtern zu beobachtende Aichungs-Verfahren eben so
wie die dort gegebenen Taxvorschriften, ingleichen die bei Einführung eines all-
gemeinen Landesgewichts ertheilte Instruktion vom 27. Januar 1858 (Reg.-Bl.
von 1858 S. 25 r2c.) außer Kraft. An die Stelle aller dieser Anordnungen
treten die Vorschriften der Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli
1869, ingleichen die von der Normal-Aichungs-Kommission des Bundes erlassenen
Taxen und sonstigen das Aichungswesen betreffenden Vorschriften und Instruktionen.
S. 6.
Rücksichtlich der Aichung und Stempelung der bis zum 1. Januar 1872 in
Gültigkeit bleibenden bisherigen Maße und Gewichte behält es bis zu dem gedachten
Zeitpunkt bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
Weimar am 2. November 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 36 erschienen und enthält:
(Nr. 368.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Großherzogthum
Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militärischen Frei-
zügigkeit. Vom 25. Mai 1869.
(Nr. 369.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum
Bundesrath des Deutschen Zollvereins. Vom 25. Oktober 1869.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.