Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ordnung von den nach 8. 4 der Instruktion für die Aich-Meister (Beilage B der 
Verordnung vom 7. Oktoler 1853) dazu verpflichteten Gemeinden mit den dazu 
erforderlichen, durch die Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869 vorgeschriebenen Normalen und Hülfsmitteln versehen werden. 
Andere Aich-Aemter, bei welchen diesem Bedürfniß nicht vor dem 1. Jannar 
1872 entsprochen ist, treten mit diesem Tag außer Wirksamkeit, sofern nicht von 
der Großherzoglichen Staatsregierung deren Beibehaltung auf Grund der Aichungs- 
Verordnung vom 7. Oktober 1853 als nothwendig angeordnet wird. 
§. 5. 
Für die Aichung und Stempelung von Maßen und Gewichten nach dem 
neuen System des Bundes-Gesetzes vom 17. August 1868 treten die der Aichungs- 
Verordnung vom 7. Oktober 1853 beigefügten Instruktionen für den Ober-Aich- 
Meister und über das bei den Aich-Aemtern zu beobachtende Aichungs-Verfahren eben so 
wie die dort gegebenen Taxvorschriften, ingleichen die bei Einführung eines all- 
gemeinen Landesgewichts ertheilte Instruktion vom 27. Januar 1858 (Reg.-Bl. 
von 1858 S. 25 r2c.) außer Kraft. An die Stelle aller dieser Anordnungen 
treten die Vorschriften der Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869, ingleichen die von der Normal-Aichungs-Kommission des Bundes erlassenen 
Taxen und sonstigen das Aichungswesen betreffenden Vorschriften und Instruktionen. 
S. 6. 
Rücksichtlich der Aichung und Stempelung der bis zum 1. Januar 1872 in 
Gültigkeit bleibenden bisherigen Maße und Gewichte behält es bis zu dem gedachten 
Zeitpunkt bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
Weimar am 2. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 36 erschienen und enthält: 
(Nr. 368.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Großherzogthum 
Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militärischen Frei- 
zügigkeit. Vom 25. Mai 1869. 
(Nr. 369.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum 
Bundesrath des Deutschen Zollvereins. Vom 25. Oktober 1869. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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