Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Aus- 
reise im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese 
nach Zeit bedungen ist. 
Das Maß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze. 
Art. 542 
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder 
verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) 
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. 
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern 
auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder 
nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung. 
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu 
leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und 
Versäumniß-Kosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder persönlich, 
im Uebrigen haftet er nur nach Maßgabe des Art. 453. 
Art. 543. 
Der Schiffer kann dem Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertrage 
bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: 
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem 
Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untaug- 
lichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit 
Ausschluß des Steuermanns, im Rang herabzusetzen und seine Heuer ver- 
hältnißmäßig zu verringern; 
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wie- 
derholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmug- 
gelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht; 
3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, oder 
wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Kranlheit oder Verwundung 
sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; 
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Kriegs, 
Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhr-Verbots 
oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht 
angetreten oder fortgesetzt werden kann.
	        
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