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verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Aus-
reise im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese
nach Zeit bedungen ist.
Das Maß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze.
Art. 542
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder
verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444)
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern
auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder
nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu
leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und
Versäumniß-Kosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder persönlich,
im Uebrigen haftet er nur nach Maßgabe des Art. 453.
Art. 543.
Der Schiffer kann dem Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertrage
bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem
Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untaug-
lichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit
Ausschluß des Steuermanns, im Rang herabzusetzen und seine Heuer ver-
hältnißmäßig zu verringern;
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wie-
derholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmug-
gelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht;
3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, oder
wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Kranlheit oder Verwundung
sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht;
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Kriegs,
Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhr-Verbots
oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht
angetreten oder fortgesetzt werden kann.