Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Zwischen der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt 
und dem Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft zu Meiningen ist, unter 
Zustimmung der diesjährigen General-Versammlung der letztern sowie der bei der 
Werrabahn betheiligten Regierungen, eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, 
daß das durch die Verträge vom 28. Januar 1856, 13./23. März 1857 und 
6./20. September 1864 begründete Vertragsverhältniß zwischen den beiden ge- 
nannten Gesellschaftsbehsrden in der Weise verlängert werden solle, daß beide 
Kontrahenten sich verpflichten, von der ihnen nach Ziffer XI des letztgenannten 
Vertrags zustehenden Befugniß der Kündigung nicht vor dem 31. Dezember 1871 
Gebrauch zu machen, so daß das jetzige Verhältniß unter allen Umständen bis zum 
Ausgang des Jahres 1872 unverändert fortbesteht. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. November 1864 
(Reg. Blatt von 1864 S. 113 u. folg.) insbesondere unter III und Beilage C., 
wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Sämmtliche Gerichte und Polizei-Behörden des Großherzogthums werden hier- 
durch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 21 des am 1. Ja- 
nuar 1870 in Kraft tretenden Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869, betref- 
fend die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bund (Bundes-Gesetzblatt S. 
193 flg.) 
1) außer den Steuerbehörden alle diejenigen Staats= oder Kommunal-Be- 
hörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizei-Gewalt anvertraut 
ist, sowie andere Beamte, welche Wechsel-Proteste ausfertigen, die Ver- 
pflichtung haben, die Besteunerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und 
Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kennt- 
niß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz bei der 
zuständigen Behörde — mithin nach der Bekanntmachung des Groß- 
herzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, vom 
20. d. M. bei dem Steueramt oder der Steuer-Rezeptur des betreffenden 
Bezirks, im Vordergericht Ostheim bei dem Malzaufschlags-Amt daselbst — 
zur Anzeige zu bringen,
	        
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