Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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vielmehr  ist  die  Einstellung  derselben  zum  Militairdienst  nach  §.  179.  zu  veranlassen.  Die  Strafen,
wie  sie  in  dem  §.  176.  angegeben,  kommen  in  solchen  Fällen  jedoch  nicht  zur  Anwendung.

6.  Ist  gegen  einen  Militairpflichtigen  zur  Zeit  seiner  Gestellung  wegen  Entziehung  der  Militairpflicht
zwar  die  Untersuchung  eingeleitet,  der  Spruch  aber  noch  nicht  gefällt  worden,  so  wird,  bis  dies  geschehen,
  die  Verhängung  der  in  dem  §.  176.  gedachten  Strafe  suspendirt  und  tritt  diese  erst  dann
ein,  wenn  eine  Verurtheilung  des  Militairpflichtigen  nicht  erfolgt.

8.  181.
Verfahren  mit  den  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungs-Termine  der  Rekruten
Behufs  des  Diensteintritts  nicht  stellen.

1.  Rekruten,  welche  an  dem  ihnen  bezeichneten  Gestellungs-Termin  (§.  120.)  sich  nicht  stellen,  ohne  der
mit  ihrer  Kontrole  beauftragten  Landwehr-Behörde  rechtzeitig  einen  genügenden  und  rechtmäßigen.
Grund  angegeben  zu  haben,  sind  von  letzterer  durch  Requisition  der  betreffenden  Polizei-Behörden  zu
ermitteln,  und  im  Betretungsfalle  sofort  dem  Regimente  2c.,  für  welches  sie  bestimmt  sind,  zuzusenden,
  woselbst  sie  für  den  bewiesenen  Ungehorsam  2c.  disziplinarisch  oder  gerichtlich  bestraft  werden.“)

2.  Bleiben  solche  Rekruten  unermittelt,  oder  ergiebt  es  sich,  daß  sie  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
  verlassen  haben,  so  hat  der  betreffende  Landwehr-Bezirks-K  deur  dieselben  unter  Einsendung
eines  Nationals  und  der  species  facti  auf  dem  Instanzenwege  dem  Divisions=  (Kontingents.)
Kommando  zur  weiteren  Veranlassung  namhaft  zu  machen  i.  123.).

S  182.
Kontrole  im  Allgemeinen.

1.  Von  jedem  Norddeutscken,  welcher  in  das  militairpflichtige  Alter  eingetreten  ist,  hat  bei  einem  Wohnortswechsel
  die  Behörde,  bei  welcher  sich  der  Neu-Anziehende  nach  dem  Bundezgesetze  über  die  Frei,
zügigkeit  vom  1.  November  1867  zu  melden  hat,  bei  Feststellung  seiner  Identität  sich  auch  darüber
den  Ausweis  führen  zu  lassen,  ob  und  in  welcher  Art  derselbe  seiner  Militairpflicht  im  stehenden
Heere  oder  in  der  aktiven  Marine  und  in  der  Landwehr  oder  Seewehr  genügt  hat,  event.  in  wiefern
er  noch  militairpflichtig  ist.

Derselbe  Nachweis  muß:
a)  bei  Verheirathungen  resp.  Begründung  eines  elgenen  Hausstandes,)
b)  bei  Nachsuchung  der  Konzession  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  sofern  eine  solche  Konzession  ersorderlich
  ist,
)  bei  Nachsuchung  einer  Reise-Legitimation,

*)  Sollte  für  einen  zeitweis  ausgeblleben  gewesenen  Rekruten,  den  Vorschriften  des  §S.  110.  gemäß,  inzwischen
ein  Ersatz  gestellt  worden  sein,  so  ist  ersterer,  sofern  anderweitige  Vakanzen  bei  dem  betreffenden  Truppentheil  nicht
vorhanden  sind,  bis  zum  Eintritt  einer  solchen  über  den  Etat  zu  verpflegen.

*“)  Mllikairpflichtige,  welche  sich  verheirathen  oder  ansässig  machen  wollen,  bevor  sie  (brer  Militalrpflicht  im
fKtehenden  Heere  genügt  haben,  sind  von  den  bez.  Geistlichen,  Nabbinern  oder  von  den  betreffenden  Polizei=  bez.  Verwaltungs--B#
  hörden  auf  die  Bestimmungen  des  §.  43.,  2.  aufmerlsam  zu  machen.