Full text : Die Weltgeschichte. Erster Theil. Das Alterthum. (1)

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Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regierungs=  Blalkl.

Nummer  6.  Den  22.  April  1831.

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Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  über  die  Einverleibung  des  von  dem  Königlich  Baierschen  Staatsgebiethe
  eingeschlossenen  Vordergerichtes  Ostheim  in  den  Baierisch-Württembergischen
  Zollverein,  von  den  Bevollmächtigten  Sr.  Koniglichen  Hoheit  des  Großherzogs
  eines  und  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Baiern  und  Sr.  Majestät  des
Königs  von  Württemberg  anderer  Seits,  zu  München  am  25.  Januar  d.  J.  ein
Staatsvertrag  abgeschlossen,  auch  die  Ratifikations-Urkunden  zu  demselben  am
5.  März  d.  J.  ausgewechselt  worden:  so  wird  der  Inhalt  dieses  Vertrages  nachstehend
  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  die  genaue  Nachachtung
gebothen.  Weimar  den  15.  April  1831.

Großherzoglich  Süchsisches  Ministerium  der  auswärtigen
«  Angelegenheiten.
C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.

Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
erkldren  sich,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  bereit,  mit  Ihren
im  Eingange  genannten  innerhalb  der  Landesgrenzen  des  Königlich  Baierischen
Staates  eingeschlossenen  Besitzungen,  dem  Baierisch-Württembergischen  Zollvereine
  und  dem  indirekten  Abgaben-Systeme  des  Königreichs  Baiern  bepzutreten.
Demnach  sollen  die  Gesetze  und  Verordnungen  über  die  auf  den  Eingang,  Ausgang,
  Durchgang,  so  wie  auf  die  Produktion,  den  innern  Verkehr  oder  den
Verbrauch  von  Waaren  gelegten  Abgaben,  so  weit  sie  respektive  in  dem  Boierisch-Württembergischem
  Zollvereine  und  in  den,  Ostheim  zunchst  liegenden  Bezirken
des  Königlich  Baierischen  UntermaynkreiseS  gegenwärtig  bestehen,  oder  künftig  er-