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Großherzogl. S. Weimar Eisenach'sches
Regierungs= Blalkl.
Nummer 6. Den 22. April 1831.
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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem über die Einverleibung des von dem Königlich Baierschen Staatsgebiethe
eingeschlossenen Vordergerichtes Ostheim in den Baierisch-Württembergischen
Zollverein, von den Bevollmächtigten Sr. Koniglichen Hoheit des Großherzogs
eines und Sr. Majestät des Königs von Baiern und Sr. Majestät des
Königs von Württemberg anderer Seits, zu München am 25. Januar d. J. ein
Staatsvertrag abgeschlossen, auch die Ratifikations-Urkunden zu demselben am
5. März d. J. ausgewechselt worden: so wird der Inhalt dieses Vertrages nachstehend
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und die genaue Nachachtung
gebothen. Weimar den 15. April 1831.
Großherzoglich Süchsisches Ministerium der auswärtigen
« Angelegenheiten.
C. W. Freyh. von Fritsch.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach,
erkldren sich, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit, mit Ihren
im Eingange genannten innerhalb der Landesgrenzen des Königlich Baierischen
Staates eingeschlossenen Besitzungen, dem Baierisch-Württembergischen Zollvereine
und dem indirekten Abgaben-Systeme des Königreichs Baiern bepzutreten.
Demnach sollen die Gesetze und Verordnungen über die auf den Eingang, Ausgang,
Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den
Verbrauch von Waaren gelegten Abgaben, so weit sie respektive in dem Boierisch-Württembergischem
Zollvereine und in den, Ostheim zunchst liegenden Bezirken
des Königlich Baierischen UntermaynkreiseS gegenwärtig bestehen, oder künftig er-