Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  88  30—32.  15

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Uebertretung  erkannten  Geldstrafe  der  Betrag  von  Einer  bis
zu  funfzehn  Mark  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu
achten.

h  Die  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden
  Freiheitsstrafe  ist  Ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs
Wochen,  bei  Gefängniß  Ein  Jahr.  Wenn  jedoch  eine  neben
der  Geldstrafe  wahlweise  angedrohte  Freiheitsstrafe  ihrer  Dauer
nach  den  vorgedachten  Höchstbetrag  nicht  erreicht,  so  darf  die  an
Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  den  angedrohten
Höchstbetrag  jener  Freiheitsstrafe  nicht  übersteigen.

8  30.  In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann
vollstreckt  werden,  wenn  das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten
  rechtskräftig  geworden  war.

8  31.  Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  die
dauernde  Unfähigkeit  zum  Dienste  im  Deutschen  Heere  und  der
Kaiserlichen  Marine,  sowie  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Unter  öffentlichen  Aemtern  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes
sind  die  Advokatur,  die  Anwaltschaft  und  das  Notariat,  sowie
der  Geschworenen=  und  Schöffendienst  mitbegriffen.

§  32.  Neben  der  Todesstrafe  und  der  Zuchthausstrafe
kann  auf  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt

§  30.  Stirbt  ein  Verurtheilter  vor  cingetretener  Rechtskraft  des
Urtheils  (8  481  St.-P.-O.),  so  haftet  sein  Nachlaß  auch  nicht  für  die
Lsten  4%  Abs.  2  St.-P.-O.  —  Bezüglich  der  Buße:  §  444  Abs.  4
St.-P.-O.

g  31.  Mit  dem  Amt  geht  der  Anspruch  auf  das  damit  verbundene
Gehalt,  sowie  der  auf  die  spätere  Beziehung  des  Ruhegehalts  verloren.
Dagegen  hat  die  Verurtheilung  eines  ausgeschiedenen  Beamten  zu  Zuchthausstrafe
  oder  zum  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  ohne  Weiteres
  den  Verlust  der  bis  dahin  bezogenen  Pension  2c.  zur  Folge,  vergl.
32,  100  des  Pensionsges.  für  die  Militärpersonen  v.  27.  Juni  71
R.-G.-Bl.  S.  275.  —  Unfähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft  und  Verlust  derselben
  R.-A.-O.  88  5  No.  1,  6  Nr.  2,  20  Nr.  3;  zum  Geschworenen=  und
Schöffendienst  G.-V.-G.  88  32  Nr.  1  u.  55.  Bezügl.  des  Kirchenamts  vgl.
Art.  14,  VII  des  E.-G.  z.  St.-G.-B.  ·

§  32.  1)  Neben  der  Aberkennung  der  b.  E.  kann  nicht  auch  die  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  ausgesprochen  werden:  12.  Dez.