II. Strafgesetzbuch 88 30—32. 15
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Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von Einer bis
zu funfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu
achten.
h Die Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden
Freiheitsstrafe ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs
Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine neben
der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer
nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an
Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten
Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
8 30. In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann
vollstreckt werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten
rechtskräftig geworden war.
8 31. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die
dauernde Unfähigkeit zum Dienste im Deutschen Heere und der
Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge.
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes
sind die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie
der Geschworenen= und Schöffendienst mitbegriffen.
§ 32. Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
§ 30. Stirbt ein Verurtheilter vor cingetretener Rechtskraft des
Urtheils (8 481 St.-P.-O.), so haftet sein Nachlaß auch nicht für die
Lsten 4% Abs. 2 St.-P.-O. — Bezüglich der Buße: § 444 Abs. 4
St.-P.-O.
g 31. Mit dem Amt geht der Anspruch auf das damit verbundene
Gehalt, sowie der auf die spätere Beziehung des Ruhegehalts verloren.
Dagegen hat die Verurtheilung eines ausgeschiedenen Beamten zu Zuchthausstrafe
oder zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht ohne Weiteres
den Verlust der bis dahin bezogenen Pension 2c. zur Folge, vergl.
32, 100 des Pensionsges. für die Militärpersonen v. 27. Juni 71
R.-G.-Bl. S. 275. — Unfähigkeit zur Rechtsanwaltschaft und Verlust derselben
R.-A.-O. 88 5 No. 1, 6 Nr. 2, 20 Nr. 3; zum Geschworenen= und
Schöffendienst G.-V.-G. 88 32 Nr. 1 u. 55. Bezügl. des Kirchenamts vgl.
Art. 14, VII des E.-G. z. St.-G.-B. ·
§ 32. 1) Neben der Aberkennung der b. E. kann nicht auch die Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter ausgesprochen werden: 12. Dez.