Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

94  Lehrpläne.

stammlichen  Divergenzen  nicht  zu  unterschätzen  ist.  Nur  wer  neben
seinen  beruflichen  Kenntnissen  über  ein  ausreichendes  Maß  allgemeinen
Wissens  verfügt,  kann  sich  über  die  kleinlichen  Partei-  und  Standes-Interessen
  erheben  und  das  ganze  Staatswohl  wägend  ins  Auge  fassen,
nur  der  kann  gegen  die  zunehmende  Zersplitterung  und  Sonderbündelei
arbeiten  und  einen  Wall  gegen  die  Elemente  der  Zerstörung  bilden  helfen,
die  alles  Errungene,  nach  dem  sich  Generationen  in  hoffnungsloser
Sehnsucht  verzehrten,  vernichten  wollen.

So  rufen  denn  diese  Männer  nicht  nur  nach  einem  staatsbürgerlichen
und  Geschichts-Unterricht  für  unsere  Fortbildungsschulen,  sondern  verlangen
  auch  Minderung  des  Berufsunterrichts  zugunsten  der  Erd-  und
Naturkunde.  Fortentwickelung  des  in  der  Volksschule  nicht  zu  Ende
geführten  Unterrichts,  Beseitigung  der  jetzt  zwischen  ihr  und  der  Fortbildungsschule
  bestehenden  Kluft,  das  sei  das  Ziel,  dem  man  zustreben
müsse,  und  die  gegebenen  Lehrer  hierfür  seien  die  Volksschullehrer.
Selbstverständlich  könnten  diese  auf  beruflichen  Gebieten  nicht  mit  den
Fachleuten  konkurrieren,  und  deshalb  müßten  die  letzteren  in  Berufsnebenklassen
  unterrichten  ;  aber  die  Hauptsache  sei  und  bleibe  der  allgemeine,
  von  seminaristisch  gebildeten  Lehrern  zu  erteilende  Unterricht.
  Man  spricht  und  schreibt  jetzt  viel  von  Volkshochschulen;  die
Fortbildungsschule  kann,  in  dieser  Weise  organisiert,  die  richtige  Vorstufe
  hierfür,  eine  Volksmittelschule  im  wahrsten  Sinne  des  Wortes
werden.

Wir  nun,  die  wir  uns  mit  der  Werkschule  befassen,  sind  in  der
glücklichen  Lage,  abseits  von  diesem  Zwiste  zu  stehen  oder  doch  mindestens
  den  mittleren  Weg  wählen  zukönnen;  denn  einerseits  wenden
wir  uns  mit  dem  so  heiß  umstrittenen  Bürgerkunde-Unterricht  nur  an
die  ältesten  Schüler,  die  zweifellos  schon  an  sich  ein  lebhaftes  Interesse
für  die  hier  zu  behandelnden  Fragen  haben,  andernteils  können  wir  den
Unterricht  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Grenzen  nach
unserem  besonderen  Empfinden  regeln.  Der  Stunden-  und  Raummangel,
  unter  dem  die  allgemeinen  Fortbildungsschulen  leiden,  existiert
für  uns  bei  weitem  nicht  in  gleichem  Maße,  Gewerbekunde,  Buchführung,
Gesetzes-  und  Bürgerkunde  werden  nicht  miteinander  vermengt,  sondern,
  und  zwar  in  insgesamt  möglichst  3—4  Wochenstunden,  getrennt
gegeben,  wenn  angängig  sogar  noch  auf  2  Jahre  verteilt,  so  daß  dem
Ideale  der  Verfechter  der  Volksmittelschule  ganz  entschieden  sehr  nahe
gekommen  wird.  Den  Fachunterricht  aber  brauchen  wir  nicht  in  einer
ganzen  Anzahl  getrennter  Fach-Nebenklassen  zu  erteilen.  Wir  wenden
uns  ja  in  der  Werkschule  jeweilig  nur  an  die  Mitglieder  eines  Berufs,
und  völlig  gleichberechtigt  steht  der  Fachunterricht  so  neben  dem
allgemeinen.  Ob  für  den  letzteren  unbedingt  seminaristisch  gebildete