Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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25.  Regierungs-Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  hiesigen  Fürstenthume  und  dem  Kaiserstaate  Frankreich

unterm  24.  Februar  1853  wegen  Schutzes  gegen  Nachdruck  abgeschlossenen
  Vertrag  betreffend.

Der  zwischen  dem  blesigen  Fuͤrsienthume  und  dem  Koaiserstaate  Frankrelch  unterm
24.  Februar  dieses  Jahres  über  gegenseitige  Garaneie  der  Rechte  gegen  den  Nachdruck
lleerarlscher  und  musikalischer  Erzeugnisse  abgeschlossene  Vertrag  wird  Hiermit  nach  ersolg,
ter  Auswechselung  der  Pochsllandesherrlich  vollzogenen  Ratisikorionsurkunden  durch  die
betrestenden  Bevollmächtigten  in  nachstehender  deutscher  Aussertigung  zur  allgemeinen
Nachachtung  bekannt  gemacht  und  zugleich  bemerkt,  daß  in  Gemähheit  der  desfallsigen
Vereinbarung.  aowobl  der  Vertrag  mit  dem  4.  Juli  dieses  Jahres  ins  Leben  trecen,  als
auch  die  #m  Art.  5.  vorbehaltene  Feist  für  weicere  Gestaktung  des  freien  Verkauss  oder
der  Voiffeuulchn  von  Nachdrücken  oder  Nochbildungen,  welche  etwa  schon  vor  gegenwärtiger
  Vertrags=  Yublikorlon  in  einem  der  contrahirenden  Staolen  ganz  oder
theilweise  angesertigt  oder  beskelle  worden,  mit  demselben  Zeitpunkte  zu  Ende  gehen
olle.

Greiz,  den  22.  Aprll  1353.
Fürstl.  Reuß  Plauische  Landcsregierung  dal.

Otto.
v.  Gesdern,  Criêpendor

Seine  Durchlaucht  der  souveralne  Fürst  Reuh  älterer  Linle,

un
Seine  Majestáe  der  Kaiser  der  Frangosen,

gleichmähig  von  dem  Wunsche  beseele,  die  den  Umerthaunen  des  Fürstentbums  Reuß  il.
kerer  L#nle  und  deren  Rechtsnachsolgern  in  Frankreich  und  den  Franzofen  und  deren
Rechtsnachsolgern  im  Fürskenthume  Reuh  älterer  Linie  durch  die  in  dem  Fürstentbume
Neuh  älterer  Linle  bestehenden  Gesehe,  beziehungsweile  durch  dos  Decrei  des  Peinz
Präsieenten  vom  28.  März  1852  garamtircen  Rechte  gegen  den  Nochdruck  literarischer
  und  musikalischer  Erzeugnisse  auf  eine  festere  Grundlage  zu  (lützen,  haben  sür

gut  besunden,  zu  diesem  Behufe  einen  besondern  Vertrog  abzuschließen.

Zu  dlesem  Zwecke  haben  Höchsidieselben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernanne:

Selne  Durchlauche  der  sonveraine  Fürst  Reuß  älterer  Linle,  den  Herrn
dosph  Frelherrn  von  Holzhausen,  Commandeur  erster  Classe  des  Grohberzoglich
  Hessischen  Ludwig=  Ordens,  Eprenkreuz  zweiter  Classe  des  Fürst.