Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 27. März 1872.
054 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
:2c. .
Um die Vorschriften der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 18. Januar 1854,
sowie des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 6. Februar 1868 hinsichtlich der
Aufbringung der Gemeindelasten mit neuerlichen Gesetzen des Deutschen Reichs in
Einklang zu bringen, verordnen Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtags,
wie folgt:
S. 1.
In allen denjenigen Fällen, in denen die revidirte Gemeinde-Ordnung vom
18. Januar 1854 Vorschriften über die Verpflichtung „der Gemeindeange-
hörigen“ zu Gemeindeleistungen und über das Verhältniß der Leistungen der „Ge-
meindeangehörigen“ zu den Leistungen der sonstigen Beitragspflichtigen für Gemeinde=
zwecke (insbesondere in Artikel 15, 143, 147) enthilt, tritt fortan an die Stelle
der Bezeichnung: „Gemeindeangehörige“ die Bezeichnung: „Bürger“.
§. 2.
Die Bestimmungen in Artikel 145 der revidirten Gemeinde-Ordnung und in
Artikel 4 des Gesetzes über die Freizügigkeit gelten fernerhin in folgender Fassung:
Bei Veranlagung nach dem Fuße der Staats-Einkommensteuer kommen
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