Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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nur die innerhalb des Gemeindebezirks liegenden Grundbesitzungen, sowie 
dasjenige Einkommen aus Nichtgrundbesitz, welches in der Steuerrolle der 
Gemeinde eingetragen ist, in Anschlag. 
Schutzgenossen, d. h. alle in einem Gemeindebezirk ohne den Besitz des 
Bürgerrechts sich Aufhaltenden, deren Aufenthalt in dem betreffenden Ge- 
meindebezirk die Dauer von drei Monaten übersteigt, sind jedoch mit dem 
Einkommen aus Nichtgrundbesitz, gleich den Bürgern, auch dann zu den 
Gemeindelasten heranzuziehen, wenn sie zu den Staatssteuern davon nichts 
beitragen, insoweit nicht einer der im §. 15 des Gesetzes über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 bestimmten Befrei- 
ungsgründe vorliegt. 
Die Besteuerung derselben erfolgt dann mit rückgreifender Wirkung für 
die ganze Dauer des Aufenthalts, also ohne Ausschluß der ersten drei 
Menate. 
Die Ermittelung und Fesistellung des zu den Gemeindeumlagen heran- 
zuziehenden, in den Staatssteuerrollen I. und II. Theils nicht verzeichneten 
Einkommens der Schutzgenossen erfolgt unter Leitung des Gemeinde-Vorstands 
durch die Steuervertheiler des Orts nach den für die Staats-Einkommen- 
steuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Abänderung, daß an 
die Stelle des Rechnungsamts (der Steuerlokal-Kommission) der Gemeinde- 
Vorstand, an die Stelle der Reklamations-Kommission der Gemeinde-Rath, 
und wenn ein solcher nicht besteht, die Gemeinde-Versammlung, und an die 
Stelle des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, der Bezirks- 
Ausschuß tritt. 
Bei stenerfreien Grundbesitzungen ist der als Maßstab ihrer Veranlagung 
zu Gemeindelasten dienende Betrag der Einkommensteuer von Grund und 
Boden, welcher von demselben zu entrichten sein würde, von dem betreffenden 
Rechnungsamte bezüglich der Steuerlokal-Kommission durch die in der Ge- 
meinde bestellten Steuervertheiler nach den Grundsätzen zu ermitteln, nach 
welchen diese Steuer im Gemeindebezirk festgestellt worden ist, bei solchen 
Grundstücken aber, welche als Zubehörungen eines gebundenen Gutes in 
dem das Hauptgut enthaltenden Kataster eines andern Orts mit verzeichnet 
sind, nach den Grundsätzen zu verfahren, welche für walzende Grundstücke 
derselben Flur gelten. 
Gegen die zum Zwecke der Erhebung von Gemeindeanlagen erfolgten Ab- 
schätzungen des Grundeinkommens von steuerfreien Grundstücken findet das 
hinsichtlich der an den Staat zu entrichtenden Einkemmensteuer geordnete
	        
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