Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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(Reg.-Blatt Seite 117) von den Betheiligten als Privatanklägern zu verfolgen 
sind — vor dem zuständigen Einzelrichter ob, soweit nicht diese Verfolgung nach 
dem Nachtrag zur Strafprozeßordnung vom 15. Juli 1868 II i. f. oder nach 
§. 1 Nr. II der Verordnung vom 25. Juni 1850 von dem Staatsanwalte bei 
dem Kreisgerichte selbst übernommen wird bezüglich übernommen werden muß oder 
nach den Vorschriften der Verordnung vom 25. Juni 1850 §S. 1 Nr. III, IV, 
V und VI, der Verordnung vom 13. November 1850 §F. 7 und §. 8 Nr. 7 
(Reg.-Blatt Seite 689 flg.) oder der gegenwärtigen Verordnung §. 2 unter be- 
stimmten Voraussetzungen anderen Personen (den Besitzern von Privatwaldungen, 
welche nicht zu einem Gemeindebezirk gehören, oder deren Beauftragten, Forst- 
und Rechnungsbeamten, Beauftragten des Hofmarschallamts, Chaussee= und Brücken- 
geld-Erhebern, Eisenbahn-Polizei-Beamten) zusteht. 
§. 2. 
Den nach der Verordnung vom 25. Juni 1850 §S. 1 Nr. III, IV und V 
unter bestimmten Voraussetzungen als Vertreter der Staatsanwaltschaft fungirenden 
Personen (den Besitzern von Privatwaldungen, welche nicht zu einem Gemeinde- 
bezirk gehören, oder deren Beauftragten, den Forst= und Rechnungsbeamten, den 
Beauftragten des Hofmarschallamts) liegt die Verfolgung aller innerhalb der Grund- 
besitzungen, auf welche sich ihr Wirkungskreis erstreckt, in Beziehung auf diese 
Grundbesitzungen oder an Erzeugnissen derselben begangenen, zur Kom- 
petenz des Einzelrichters gehörenden Vergehen und Uebertretungen vor dem zustän- 
digen Einzelrichter ob, ohne Unterschied, ob diese Vergehen und Uebertretungen 
nach dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, 
Wiesen, Felder und Gärten vom 27. Dezember 1870 bezüglich dem Gesetze 
vom 27. Februar 1872 (Reg.-Blatt 1870 Seite 153 flg., Reg.-Blatt 1872 
Seite 57) oder nach dem Strafgesetz buche strafbar sind, vorbehältlich jedoch 
der jenen Personen nach der Verordnung vom 26. März 1867 (Reg.-Blatt 
Seite 59) zustehenden Befugniß, die gerichtliche Verfolgung im einzelnen Falle dem 
für den betreffenden Ort oder Gerichtsbezirk im Allgemeinen bestellten Vertreter 
der Staatsanwaltschaft zu überlassen. 
§. 3. 
Der §. 1 der Verordnung vom 25. Juni 1850 und der Nachtrag hierzu 
vom 26. März 1867 sind insoweit aufgehoben, als sie mit gegenwärtiger Ver- 
ordnung im Widerspruch stehen.
	        
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