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§. 8.
Erbt statt eines Unwürdigen ein in dessen Gewalt stehendes Kind, so gebührt
jenem von des letzteren Erbtheile weder die Verwaltung noch der Nießbrauch (Ge-
setz vom 6. April 1833 über die Erbfolge ohne Testament und Vertrag rc.
§. 126). Für die Verwaltung ist dem Kinde ein besonderer Vormund zu be-
stellen (§. 21).
§. 9.
Den Kindern sind zu Rechtsgeschäften und Rechtostreiten mit den Eltern, in
deren Gewalt sie stehen, namentlich zu Theilung gemeinschaftlichen Vermögens, von
dem Vormundschaftsgericht besondere Vormünder zu bestellen und diese, wenn die
elterliche Gewalt dem Vater zusteht, vorzugsweise aus den Verwandten der mütter-
lichen Seite, wenn sie der Mutter zusteht, vorzugsweise aus den Verwandten der
väterlichen Seite zu wählen.
8. 10.
Verträge der Mutter oder des Vormundes mit dem außferehelichen Vater über
den Unterhalt des unehelichen Kindes für die Zukunft gelten im ersten Falle für
und gegen das Kind, im anderen Falle für und gegen die Mutter nur dann, wenn
sie mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden.
§. 11.
Die Eltern haften hinsichtlich des ihrer Verwaltung unterworfenen Vermögens
der Kinder für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung der Sorgfalt, welche
sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
S. 12.
Wenn Kinder Vermögen erwerben, so haben die Eltern, in deren elterlicher Ge-
walt sic stehen, innerhalb dreißig Tagen von der Erwerbung an ein auf Erfordern
eidlich zu bestärkendes Verzeichniß des Vermögens bei dem Vormundyschaftsgericht
einzureichen.
Letzteres kann die Eltern zur Erfüllung dieser Verpflichtung nach Befinden
durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Thaler anhalten.
§. 13.
Die Eltern haben wegen des in ihre Verwaltung kommenden Vermögens der
Kinder in der Regel nur durch Bestellung eines Vorzugsrechts auf ihr Vermögen
nach den Bestimmungen der §§. 74 flg. des Gesetges über die Vorzugsrechte der
Gläubiger vom 7. Mai 1839 Sicherheit zu leisten.
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