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8. 14.
Wenn durch Verfall der Vermögensverhältnisse der Eltern oder durch un-
ordentliche Wirthschaft derselben das Vermögen der Kinder in Gefahr kommt, so
sind die Eltern zur Sicherheitsleistung durch Unterpfandsbestellung oder durch Hinter-
legung von Urkunden auf den Inhaber oder durch Verpfändung von Forderungen
für den Betrag des gesammten beweglichen Vermögens der Kinder, welches in
ihren Gewahrsam gekommen ist, nach den Bestimmungen der §§. 34 bis 37, 39
bis 41, 51, 52 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 von den diesfalls den
Kindern zu bestellenden Vormündern (§. 21) anzuhalten. Soweit hierdurch hin-
reichende Sicherheit nicht zu erlangen ist, haben diese Vormünder zu verlangen, daß
ihnen die Verwaltung des Vermögens der Kinder unbeschadet des den Eltern blei-
benden Nießbrauchs überlassen wird.
S. 15.
Die Vorschrift in §. 14 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn sich
der Vater anderweit verheirathet.
Wenn die Mutter sich anderweit verheirathet oder die außereheliche Mutter
sich mit einem Andern als dem außerehelichen Vater des Kindes verheirathet, so
fällt ohne Unterschied die Verwaltung des Vermögens des Kindes dem diesem zu
bestellenden Vormunde (§. 21) unbeschadet des der Mutter bleibenden Nieß-
brauchs zu.
S. 16.
Wenn die Eltern durch offenbaren Mißbrauch der elterlichen Gewalt oder
durch gröbliche Vernachlässigung der damit verbundenen Pflichten das körperliche oder
geistige Wohl der Kinder oder das Vermögen derselben in erheblichem Maße schä-
digen oder gefährden, so hat das Vormundschaftsgericht nach Gehör der Eltern und
nach Befinden unter Zuziehung der Verwandten und Verschwägerten der Kinder
das Nöthige zur Abwendung von Schaden und Gefahr zu verfügen, insbesondere
auch soweit nöthig Vormundschaften über die Kinder eintreten zu lassen.
Dieselbe Fürsorge für die Kinder tritt ein, wenn das persönliche Wohl oder
das Vermäögen derselben durch die Abwesenheit der Eltern oder ähnliche Verhält=
nisse in erheblichem Maße geschädigt oder gefährdet wird.
3) Beendigung der elterlichen Gewalt.
8. 17.
Die elterliche Gewalt endigt, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht, oder
vom Landesherrn mit elterlicher Zustimmung für volljährig erklärt wird, oder eine
gültige Ehe eingeht. "