Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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S. 31. 
In Ermangelung einer Anordnung über die Berufung zur Vormundschaft 
(§g. 29, 30) hat das Vormunkschaftsgericht nach seinem Ermessen einen Vormund 
zu bestellen, dabei jedoch vornämlich auf die nächsten Verwandten des zu Bevor- 
mundenden thunlichste Rücksicht zu nehmen. 
§. 32. 
Unfähig zur Vormumschaft sind nur: 1) Frauenspersonen mit Ausnahme der 
Mutter und der Großmütter des Minderjährigen; 2) diejenigen, welche das ein. 
und zwanzigste Lebensjahr noch nicht erfüllt haben; 3) diejenigen, welche selbst 
eines Vormundes berürfen; 4) diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ent- 
zogen sind; 5) Stiefräter für ihre Stiefkinder; 6) Einzelrichter innerhalb ihres 
Gerichtsbezirks. 
. 33. 
Militärpersonen, welche im altiven Dienst stehen oder zur Disposition gestellt 
sind, können nur mit Genehmigung des vorgesetzten Befehlshabers Vormundschaften 
führen. 
§. 34. 
Verwalter öffentlicher Kassen können Vormundschaften, mit welchen Vermögens- 
verwaltung verbunden ist, nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde 
führen. 
8. 36. 
Die Uebernahme einer Vormundschaft können nur ablehnen: 1) diejenigen, 
welche bereits drei Vormundschaften oder auch nur eine oder zwei umfangreiche und 
schwierige Vormundschaften auf sich haben; 2) Personen, welche das sechzigste Le- 
bensjahr erfüllt haben; 3) die Großmütter des Minderjährigen; 4) diejenigen, 
welche mit einem oder mehren Anderen zur ungetheilten Verwaltung einer Vor- 
mundschaft bestellt werden sollen. 
§. 36. 
Wer eine Vormundschaft ablehnen will, hat sämmtliche Ablehnungs-Gründe 
innerhalb acht Tagen von Zeit der ihm zur Uebernahme der Vormundschaft ge- 
schehenen gerichtlichen Aufforderung an bei Verlust des Ablehnungsrechts dem Vor- 
mundschaftsgericht anzuzeigen. 
§. 37. 
Bestehen gegen die sofortige Bestellung der zur Vormundschaft berufenen 
Person Bedenken, so ist für die Zwischenzeit ein Anderer zum Vormund zu 
bestellen.
	        
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