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S. 31.
In Ermangelung einer Anordnung über die Berufung zur Vormundschaft
(§g. 29, 30) hat das Vormunkschaftsgericht nach seinem Ermessen einen Vormund
zu bestellen, dabei jedoch vornämlich auf die nächsten Verwandten des zu Bevor-
mundenden thunlichste Rücksicht zu nehmen.
§. 32.
Unfähig zur Vormumschaft sind nur: 1) Frauenspersonen mit Ausnahme der
Mutter und der Großmütter des Minderjährigen; 2) diejenigen, welche das ein.
und zwanzigste Lebensjahr noch nicht erfüllt haben; 3) diejenigen, welche selbst
eines Vormundes berürfen; 4) diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ent-
zogen sind; 5) Stiefräter für ihre Stiefkinder; 6) Einzelrichter innerhalb ihres
Gerichtsbezirks.
. 33.
Militärpersonen, welche im altiven Dienst stehen oder zur Disposition gestellt
sind, können nur mit Genehmigung des vorgesetzten Befehlshabers Vormundschaften
führen.
§. 34.
Verwalter öffentlicher Kassen können Vormundschaften, mit welchen Vermögens-
verwaltung verbunden ist, nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde
führen.
8. 36.
Die Uebernahme einer Vormundschaft können nur ablehnen: 1) diejenigen,
welche bereits drei Vormundschaften oder auch nur eine oder zwei umfangreiche und
schwierige Vormundschaften auf sich haben; 2) Personen, welche das sechzigste Le-
bensjahr erfüllt haben; 3) die Großmütter des Minderjährigen; 4) diejenigen,
welche mit einem oder mehren Anderen zur ungetheilten Verwaltung einer Vor-
mundschaft bestellt werden sollen.
§. 36.
Wer eine Vormundschaft ablehnen will, hat sämmtliche Ablehnungs-Gründe
innerhalb acht Tagen von Zeit der ihm zur Uebernahme der Vormundschaft ge-
schehenen gerichtlichen Aufforderung an bei Verlust des Ablehnungsrechts dem Vor-
mundschaftsgericht anzuzeigen.
§. 37.
Bestehen gegen die sofortige Bestellung der zur Vormundschaft berufenen
Person Bedenken, so ist für die Zwischenzeit ein Anderer zum Vormund zu
bestellen.