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Veräußerung zum offenbaren Vortheil des Mündels gereicht, ertheilen. Der Ver—
kauf hat solchenfalls regelmäßig im Wege öffentlicher Versteigerung, deren Förmlich-
keiten vom Vormundschaftsgericht nach Gehör des Vormunds festgesetzt werden, zu
erfolgen, ist ausnahmsweise aus freier Hand aber dann gestattet, wenn voraus-
sichtlich von der Versteigerung ein günstigeres Ergebniß nicht zu erwarten steht.
§. 54.
Bewegliche Sachen des Mündels, welche ohne Gefahr und Schaden nicht
aufbewahrt werden können, ist der Vormund zu veräußern verbunden; andere beweg-
liche Sachen kann er veräußern.
§. 55.
Schenkungen aus dem Vermögen des Mündels mit Ausnahme der gewöhn-
lichen Gelegenheitsgeschenke sind dem Vormunde nicht gestattet.
§. 56.
Der Vormund ist verpflichtet, die Grundstücke des Mündels in Stand zu
erhalten.
8. 57.
Geldvorräthe, soweit sie nicht für die laufenden Ausgaben bereit zu halten
sind, muß der Vormund binnen dreißig Tagen, von der Zeit an, wo er dieselben
in die Hände bekam, nach den bestehenden Vorschriften zinsbar anlegen; versäumt
er dies, so hat er vom Ablaufe der Frist ab fünf vom Hundert des anzulegenden
Geldbetrags jährliche Zinsen zu entrichten.
8. 58.
Hat der Vormund Geld des Mündels in seinen Nutzen verwendet, so ist er
— vorbehältlich der strafrechtlichen Ahndung — sechs vom Hundert des verwen-
deten Betrags jährliche Zinsen von Zeit der Verwendung ab zu entrichten ver-
bunden. Als Zeit der Verwendung wird die Zeit der Einnahme des Geldes an-
genommen, so lange nicht der Vormund die spätere Verwendung nachweist.
7) Rechnungslegung.
§. 59.
Der Vormund ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht Rechnung abzulegen,
in der Regel jährlich, ausnahmsweise bei Verwaltungen von geringem Umfang
alle zwei oder drei Jahre. Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung zu prüfen
und festzustellen.
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