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8. 67.
Wird ein Vormund blos als Ehrenvormund bestellt, so ist er zur Aussicht
über den Vormund verpflichtet. Er haftet nur wegen absichtlicher Verschuldung
und grober Fahrlässigkeit.
9) Honorar der Vormünder.
S. 68.
Die Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich zu führen.
§. 69.
Einen Gehalt kann der Vormund nur fordern, wenn ihm ein solcher von
demjenigen, der dem Mündel Vermögen zugewendet hat, bei dieser Zuwendung
ausgesetzt oder von dem Vormundschaftsgericht zugebilligt worden ist. Das Vor-
mundschaftsgericht darf dem Vormund einen Gehalt zubilligen, wenn die Verwaltung
besonders umfangreich und schwierig ist und nach Berichtigung der laufenden Aus-
gaben ein Ueberschuß bleibt. Der Betrag des Gehalts ist im Verhältniß zu diesem
Ueberschuß und zu dem Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltung zu bestimmen.
§. 70.
Ist der Vormund ein öffentlich angestellter Sachwalter, so kann er seine
Arbeiten nur soweit dieselben durch einen Sachwalter zu fertigen waren, bezahlt
verlangen.
10) Beendigung der Vormundschaft.
8. 71.
Die Vormundschaft endigt, wenn der Minderjährige unter elterliche Gewalt
kommt, oder die Volljährigkeit erreicht, oder vom Landesherrn für volljährig erklärt.
wird, oder eine gültige Ehe eingeht.
8. 72.
Das Gesuch um Volljährigkeitserklärung setzt neben der Begründung durch
besondere Verhältnisse voraus, daß der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr
erfüllt hat, das Vormundschaftsgericht nach Gehör des Vormundes ihn zur selbst-
ständigen Verwaltung seines Vermögens für geeignet hält und er selbst einwilligt.
§. 73.
Ein Minderjähriger, welcher für volljährig erklärt wird oder eine gültige Ehe
eingeht, erwirbt damit das Recht, wie ein Volljähriger über seine Person und sein
Vermögen zu verfügen.