Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 67. 
Wird ein Vormund blos als Ehrenvormund bestellt, so ist er zur Aussicht 
über den Vormund verpflichtet. Er haftet nur wegen absichtlicher Verschuldung 
und grober Fahrlässigkeit. 
9) Honorar der Vormünder. 
S. 68. 
Die Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich zu führen. 
§. 69. 
Einen Gehalt kann der Vormund nur fordern, wenn ihm ein solcher von 
demjenigen, der dem Mündel Vermögen zugewendet hat, bei dieser Zuwendung 
ausgesetzt oder von dem Vormundschaftsgericht zugebilligt worden ist. Das Vor- 
mundschaftsgericht darf dem Vormund einen Gehalt zubilligen, wenn die Verwaltung 
besonders umfangreich und schwierig ist und nach Berichtigung der laufenden Aus- 
gaben ein Ueberschuß bleibt. Der Betrag des Gehalts ist im Verhältniß zu diesem 
Ueberschuß und zu dem Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltung zu bestimmen. 
§. 70. 
Ist der Vormund ein öffentlich angestellter Sachwalter, so kann er seine 
Arbeiten nur soweit dieselben durch einen Sachwalter zu fertigen waren, bezahlt 
verlangen. 
10) Beendigung der Vormundschaft. 
8. 71. 
Die Vormundschaft endigt, wenn der Minderjährige unter elterliche Gewalt 
kommt, oder die Volljährigkeit erreicht, oder vom Landesherrn für volljährig erklärt. 
wird, oder eine gültige Ehe eingeht. 
8. 72. 
Das Gesuch um Volljährigkeitserklärung setzt neben der Begründung durch 
besondere Verhältnisse voraus, daß der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr 
erfüllt hat, das Vormundschaftsgericht nach Gehör des Vormundes ihn zur selbst- 
ständigen Verwaltung seines Vermögens für geeignet hält und er selbst einwilligt. 
§. 73. 
Ein Minderjähriger, welcher für volljährig erklärt wird oder eine gültige Ehe 
eingeht, erwirbt damit das Recht, wie ein Volljähriger über seine Person und sein 
Vermögen zu verfügen.
	        
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