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8. 74.
Der Verzicht eines Minderjährigen, welcher für volljährig erklärt worden ist
oder eine gültige Ehe eingegangen ist, auf die Ablegung und gerichtliche Prüfung
der Schlußrechnung des Vormundes kann nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erfolgen.
§. 75.
Wenn der Vormund zu der Zeit, wo er den Tod des Mündels erfährt, ein
Geschäft so weit geführt hat, daß die Erben des Mündels ohne Nachtheil es nicht
selbst oder durch einen Andern zu Ende führen können, so hat er das Geschäft zu
Ende zu führen.
S. 76.
Wenn der Vormund stirbt, so sind die Erben vdesselben verpflichtet, von dem
Ableben dem Vormundschaftsgericht ohne Verzug Anzeige zu machen, das Vermögen,
welches ihr Erblasser verwaltet hat, herauszugeben und über die Verwaltung binnen
zwei Monaten vom Antritt der Erbschaft an Rechnung abzulegen.
§. 77.
Sind für eine Vormundschaft mehre Vormünder bestellt, so endigt mit dem
Tode des einen die Vormundschaft der übrigen nicht. Die überlebenden sind ver-
pflichtet, von dem Todesfall dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
S. 78.
Wird der Vormund zur Führung der Vormundschaft unfähig, so ist er zu
entlassen.
8. 79.
Ist ein Vormund blos auf Zeit oder bis zum Eintritt einer Bedingung
bestellt, so endigt seine Vormundschaft, wenn nach Ablauf der Zeit oder nach
Eintritt der Bedingung ein anderer Vormund bestellt worden ist.
g. 80.
Entstehen während der Vormundschaft Gründe, aus welchen die Uebernahme
der Vormundschaft abgelehnt werden kann, so kann um die Entlassung von der
Vormundschaft bei dem Vormundschaftsgericht nachgesucht werden und dieselbe endigt
durch Bestellung eines anderen Vormundes.
§. 81.
Verehelicht sich die Mutter oder Großmutter des Mündels während ihrer
Vormundschaft, so hat das Vormundschaftsgericht sie zu entlassen, sofern es nicht
die Fortdauer ihrer Vormundschaft angemessen findet.