Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 82. 
Das Vormundschaftsgericht ist befugt, einen Vormund, wenn derselbe sich 
pflichtwidrig, nachlässig oder ungeschickt erweist oder sonst des Vertrauens verlustig 
wird, ganz oder zeitweilig zu entlassen und im letzteren Falle die Vormundschaft 
einstweilen einem Andern zu übertragen. 
§. 83. 
Ein Vormund kann, wenn nicht besondere Gründe zu seiner sofortigen Ent- 
lassung vorhanden sind, nur am Ende eines Rechnungsjahres, nachdem sein Nach- 
folger die Verwaltung übernommen hat, entlassen werden. 
8. 84. 
Die für einzelne Angelegenheiten angeordnete Vormundschaft endigt mit Er- 
ledigung dieser Angelegenheiten. 
II. Vormundschaft über Geisteskranke und Gebrechliche. 
§. 85. 
Volljährige, welche nach Gehör eines oder mehrer Aerzte für des Vernunft- 
gebrauchs beraubt erklärt worden, müssen, sofern die elterliche Gewalt über sie 
nicht fortdauert (§. 18), unter Vormundschaft gestellt werden. 
S§. 86. 
Volljährige, welche taubstumm sind und sich durch Zeichen nicht verständlich 
machen können, oder welche blind und taub, oder blind und stumm sind, mussen, 
sofern die elterliche Gewalt über sie nicht fortdauert (§. 18), bevormundet werden. 
Taubstummen, welche sich durch Zeichen verständlich machen können, ingleichen 
blos tauben oder blos stummen, blinden und anderen gebrechlichen oder geistes- 
schwachen Personen, sind, sofern die elterliche Gewalt über sie nicht fortdauert 
(§. 18), wenn es nach vorgängiger Erörterung für nöthig zu halten ist, im All- 
gemeinen oder für einzelne Angelegenheiten Vormünder zu bestellen. 
8. 87. 
Die Vormünder über die in §§. 85, 86 angegebenen Personen haben Sorge 
zu tragen, daß die Pflegebefohlenen weder sich noch Andern schaden können, auch im 
Fall des Bedürfnisses in einer Heil- oder Versorgungs-Anstalt untergebracht werden. 
§. 88. 
Die Vormundschaft ist aufzuheben, wenn nach Gehör eines oder mehrer 
Aerzte befunden wird, daß das Bedürfniß der Vormundschaft nicht mehr ror- 
handen ist.
	        
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