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III. Vormundschaft über Verschwender.
§. 89.
Personen, welche ihr Vermögen auf leichtsinnige Weise durchbringen und hier-
durch sich oder ihre Familie der Gefahr eines Nothstandes aussetzen, sind, sofern
die elterliche Gewalt über sie nicht fortdauert (§. 18), nach Untersuchung der
Verhältnisse zu bevormunden, in der Regel nach vorgängiger fruchtloser Verwar-
nung, jedoch, wenn Gefahr im Verzug ist, auch ohne diese. Die Bevormundung
ist öffentlich bekannt zu machen.
S. 90.
Die Vormundschaft über Verschwender endigt, wenn dieselben wieder für
handlungsfähig erklärt werden. Die Beendigung der Vormundschaft ist öffentlich
bekannt zu machen.
IV. Vormundschaft über Abwesende.
#§. 91.
Wenn Volljährige, über welche die elterliche Gewalt nicht fortdauert (§. 18),
abwesend sind und über deren Leben oder Aufenthalt keine Nachricht vorhanden ist,
so sind denselben zur Verwaltung des von ihnen zurückgelassenen Vermögens oder,
falls ihnen nach ihrer Entfernung Vermögen anfällt, zu dessen Erwerbung und
Verwaltung Vormünder zu besiellen.
g. 92.
Hat ein Abwesender, über dessen Leben und Aufenthalt Nachricht vorhanden
ist, Vermögen zurückgelassen, oder ist ihm solches nach seiner Entfernung angefallen,
so hat die Vormundschaftsbestellung über ihn zu geschehen, sofern außerdem sein
Recht in Beziehung auf solches Vermögen durch Verzug gefährdet oder die Rechte
eines Andern in Beziehung auf dieses Vermögen in ihrer Verfolgung gehemmt sein
würden. Der Vormund hat solchen Falles den Abwesenden von der Lage seiner
Angelegenheiten zu unterrichten und, so lange von ihm keine andere Verfügung ge-
troffen wird, diese Angelegenheit zu besorgen.
8. 93.
Hat ein Abwesender zur Besorgung seiner Angelegenheiten Auftrag gegeben,
so bedarf es der Bestellung eines Vormundes für denselben nur, wenn das Vor-
mundschaftsgericht in Folge erhobener Beschwerde der nächsten gesetzlichen Erben