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oder sonst Betheiligter, oder in Folge eigener Wahrnehmung findet, daß der Be-
auftragte zur Besorgung der Angelegenheiten außer Stande ist oder, daß erhebliche
Einwendungen gegen dessen Verwaltung vorliegen oder, wenn der Beauftragte den
Auftrag niederlegt.
§. 94.
Die Vormundschaft über Abwesende endigt, wenn dieselben zurückkehren oder
zur Verwaltung ihres Vermögens Auftrag geben oder, wenn deren Tod bewiesen
wird oder, wenn sie für todt erklärt werden.
§. 95.
Die Bestellung und die Aufhebung einer Vormunrschaft über einen Abwesen-
den sind vom Vormundschaftsgericht öffentlich bekannt zu machen; jedoch kann die
Bekanntmachung unterbleiben, wenn der Vormund nur für einzelne Angelegenheiten
bestellt worden ist.
V. Vormundschaft über eine ungeborene Leibesfrucht.
§. 96.
Stirbt Jemand mit Hinterlassung einer schwangeren Wittwe, so ist der Leibes-
frucht auf Antrag der Wittwe oder, wenn es die Umstände erfordern, amtswegen
ein Vormund zu bestellen.
8. 97.
Die Vormundschaft über die Leibesfrucht darf dem nächsten Erben nicht über-
tragen werden.
8. 98.
Die Vormundschaft über die Leibesfrucht endigt mit der Geburt oder mit
der Gewißheit darüber, daß eine Geburt nicht zu erwarten steht.
Gemeinschaftliche Bestimmungen zu II. — V.
S. 99.
Bei den unter II., III., IV., V. behandelten besonderen Arten der Vormund-
schaft finden die Bestimmungen über die Vormundschaft über Minderjährige An-
wendung, soweit es die Natur der Verhältnisse zuläßt und nicht andere Vorschriften
vorhanden sind.
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